Rz. 43
§ 24 Gegenstandswert für bestimmte einstweilige Anordnungen
§ 24 RVG regelt die Wertbestimmung für eine Tätigkeit des RA im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren eines Gläubigers. Der Wert bestimmt sich nach dem Nennwert der Forderung.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen