Rz. 62
Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist (§ 867 Abs. 3 ZPO). Dies gilt auch analog für den Inhaber einer gem. § 848 Abs. 2 S. 2 ZPO entstandenen Sicherungshypothek. Der Anwendungsbereich ist allerdings auf die Zwangsvollstreckung im Wege der Zwangsversteigerung beschränkt. Auf den Fall der Zwangsvollstreckung durch Pfändung von zum Haftungsverband der Hypothek gehörenden Mietforderungen ist die Regelung nicht anwendbar.
a) Dingliche Sicherung des Gläubigers auch nach Eintragung des Versteigerungsvermerks möglich
Rz. 63
Hat der Gläubiger im Grundbuch des Schuldners eine Zwangssicherungshypothek erfolgreich eintragen lassen, so ist er dinglich abgesichert. Dies bedeutet, dass für die persönliche Schuld das Grundstück als "Ding" haftet und zwar in der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG. Bei mehreren Eintragungen in Abteilung III des Grundbuchs ist die Regelung des § 879 BGB zu beachten. Diese Sicherung kann auch noch dann vollzogen werden, wenn das Zwangsversteigerungsverfahren durch einen anderen Gläubiger beantragt wurde und der Zwangsversteigerungsvermerk bereits im Grundbuch eingetragen ist. Allerdings ist in diesem Fall die Regelung des § 45 Abs. 1 ZVG zu beachten. Hiernach findet eine Berücksichtigung der Hypothek nur dann statt, wenn dieses Recht rechtzeitig angemeldet wird. Spätester Zeitpunkt hierzu ist vor der Aufforderung zur Gebotsabgabe (§ 37 Nr. 4 ZVG). Versäumt ein Gläubiger diesen Zeitpunkt, so geht bei einer Erlösverteilung die Zwangssicherungshypothek allen anderen Rechten nach (§ 110 ZVG).
b) Versteigerungsantrag erfolgt wie bei einer rechtsgeschäftlich bestellten Hypothek
Rz. 64
Da die Zwangssicherungshypothek sich von einer rechtsgeschäftlich bestellten Hypothek lediglich hinsichtlich ihres Entstehungstatbestandes unterscheidet, kann der Gläubiger ebenso wie ein "normaler" Hypothekengläubiger hieraus die Zwangsversteigerung betreiben. Für die Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek enthält § 867 Abs. 3 ZPO eine besondere Regelung. Danach genügt zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare (Zahlungs-)Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist. Ein gesonderter Duldungstitel als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist nicht erforderlich.
Ein Duldungstitel ist hingegen erforderlich bei:
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Sicherungshypotheken, die nach § 848 Abs. 2 S. 2 ZPO nach Pfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs (bzw. Anwartschaftsrechts) kraft Gesetzes im Wege der dinglichen Surrogation entstehen, |
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Zwangsversteigerung aus einer Zwangshypothek gegen den rechtsgeschäftlichen Erwerber (Eigentümerwechsel nach Eintragung, § 17 ZVG). Der eingetragene Vermerk – speziell der Wortlaut des § 867 Abs. 3 ZPO – führt nach Ansicht des BGH nicht dazu, dass damit zugleich ein dinglicher Titel entsteht, der nach § 727 Abs. 1 ZPO auf den Grundstückserwerber dinglich umgeschrieben werden kann. Aus diesem Grund muss der Gläubiger gegen den rechtsgeschäftlichen Erwerber einen gesonderten Duldungstitel zur Zwangsversteigerung gem. § 1147 BGB erwirken. |
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Zwangsversteigerung durch einen Gläubiger, der ein Grundpfandrecht nach § 830 ZPO gepfändet hat, |
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Arresthypotheken, da § 932 Abs. 2 ZPO ausdrücklich nicht auf Abs. 3 verweist. |
Der Anwendungsbereich der Regelung ist allerdings nach dessen eindeutigem Wortlaut auf die Zwangsvollstreckung im Wege der Zwangsversteigerung beschränkt. Auf den Fall der Zwangsvollstreckung durch Pfändung von zum Haftungsverband (vgl. § 865 ZPO) der Hypothek gehörenden Mietforderungen ist diese Vorschrift nicht anwendbar.
Zum Antrag wird verwiesen auf die Ausführungen zur Zwangsversteigerung in § 10 Rdn 24 ff.