Rz. 18
Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek erfolgt nur auf Gläubigerantrag (§ 867 Abs. 1 ZPO; § 13 Abs. 1 S. 1 GBO) durch das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder grundstücksgleiche Recht liegt. Die für die Eintragung gem. § 19 GBO grundsätzlich erforderliche Bewilligung des Eigentümers wird durch den vollstreckbaren Schuldtitel ersetzt.
Rz. 19
Als Gläubiger antragsberechtigt und im Grundbuch einzutragen ist, wer im Vollstreckungstitel bzw. in der erteilten Vollstreckungsklausel als Vollstreckungsgläubiger ausgewiesen ist. Auf den materiell-rechtlichen Forderungsinhaber kommt es bei der Zwangshypothek nicht an. Eine materielle Überprüfung des Titels findet daher nicht statt. Davon zu trennen ist die Frage, wie das Grundbuchamt die Hypothek einzutragen hat, wenn die Leistung nicht an den Titelgläubiger, sondern an einen Dritten zu bewirken ist. Nach der h.M. geschieht dies in der Form, dass neben dem Titelgläubiger (als Begünstigtem; "zugunsten") auch der Dritte als Zahlungsempfänger im Grundbuch einzutragen ist.
Rz. 20
Der Antrag gehört bereits zu den Vollstreckungsvoraussetzungen. Besondere Formerfordernisse sind nicht zu erfüllen; fehlt er, führt eine dennoch eingetragene Zwangssicherungshypothek zur Unrichtigkeit des Grundbuchs. Die Eintragung selbst ist zwar Vollstreckungsmaßnahme, wird jedoch durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen und ist daher formell dem Grundbuchverfahren zuzuordnen. Die Rücknahme des Antrags vor der Eintragung der Zwangshypothek ist in der Form des § 29 GBO zu erklären. Eine Rücknahme, die dem Formerfordernis nicht entspricht, ist nicht zu beachten. Eine Antragsrücknahme nach Entstehung der Zwangshypothek (§ 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO), also nach Eintragung, ist nicht mehr möglich. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Stellt ein Anwalt den Antrag, so gelten die §§ 81, 88 ZPO. Bei Antragstellung ist darauf zu achten, dass eine genaue Gläubiger- und Schuldnerbezeichnung entsprechend des Titels oder der Klausel erfolgt.
Rz. 21
Bei einem Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek durch das von einem Gläubiger bevollmächtigte Inkassounternehmen gilt es zu beachten, dass ein nicht i.S.v. § 29 Abs. 1 GBO formgerechter Antrag durch das Grundbuchamt wegen fehlender Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 3 S. 1 FamFG zurückgewiesen werden kann; wegen § 10 Abs. 3 S. 2 FamFG kann es jedoch nicht den Eintragungsantrag gem. § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GBO mit der Begründung ablehnen, das Inkassounternehmen sei nach § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO nicht vertretungsbefugt.
Rz. 22
Bei Anträgen des Finanzamts als Vollstreckungsbehörde (vgl. § 249 Abs. 1 S. 3 AO), die Ersuchen i.S.v. § 38 GBO (§ 322 Abs. 3 S. 1 und 4 AO, § 249 AO) darstellen, hat das Finanzamt zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen; insoweit unterliegt dies nicht der Beurteilung des Grundbuchamts (§ 322 Abs. 3 S. 3 AO). Es darf in diesem Fall nicht die sachliche Richtigkeit der Bescheinigung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit des Anspruchs, die den Vollstreckungstitel ersetzt, nachprüfen. Vielmehr ist es an die entsprechende Bestätigung gebunden, die ihrerseits im finanzgerichtlichen Verfahren anfechtbar ist.
Rz. 23
Wird die Zwangshypothek auf der Grundlage eines Antrags nach dem Justizbeitreibungsgesetz eingetragen, so ersetzt der Antrag den Vollstreckungstitel. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden, weil er den schriftlichen Schuldtitel ersetzt. Da dieser Antrag die alleinige Voraussetzung für die Anordnung von staatlichem Zwang ist, dürfen keine Zweifel an seiner Echtheit bestehen. Ein lediglich maschinell erstellter und nicht unterschriebener Antrag ist daher nicht ausreichend. Es ist deshalb ein unterschriebener und mit dem Dienstsiegel versehener Vollstreckungsauftrag erforderlich, weil nur dadurch gewährleistet wird, dass aus dem Schriftstück die Person erkennbar wird, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernimmt. Dabei genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist.
Rz. 24
Ist Inhaber des Vollstreckungstitels der Insolvenzverwalter, so ist dieser als Gläubiger der Zwangshypothek in das Grundbuch einzutragen. Dies gilt selbst dann, wenn er im zugrundeliegenden Vollstreckungstitel ausdrücklich mit dem Zusatz "als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH." ausgewiesen ist.
Rz. 25
Bei titulierten Forderungen für die Firma eines Einzelkaufmanns ist zu beachten, dass dieser mit seinem bürgerlichen Namen und nicht mit der Firmenbezeichnung einzutragen ist. Nach § 15 Abs. 1 GBV sind der Vor- und Zuname, Geburtstag oder Beruf und der Wohnort einzutragen.
Rz. 26
Ist im zugrunde liegenden Titel der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage genannt, so ist für diesen die Zwangshypothek einzutragen. Es ist in einem solchen Fall unerheblich, ob der Verwalter materiell-rechtl...