Rz. 37
Die Zwangssicherungshypothek kann nur bei Beträgen mehr als 750,00 EUR eingetragen werden (§ 866 Abs. 3 S. 1 ZPO), andernfalls ist die Zwangshypothek nach § 53 GBO wg. Nichtigkeit von Amts wegen zu löschen. Die Regelung verfolgt den Zweck, das Grundbuch von verwirrenden kleinen Zwangshypotheken freizuhalten; daneben soll die Vorschrift auch verhindern, dass für kleine Forderungen des Alltags eine Realsicherheit erlangt werden kann und der Schuldner so sein Grundeigentum verliert. Insoweit kann die Bestimmung daher auch als Schuldnerschutzvorschrift angesehen werden, wenngleich sie die Vollstreckung durch Zwangsversteigerung oder -verwaltung nicht hindert.
Neben dem EUR sind auch der US-Dollar, Schweizer Franken und die Währungen aller EU-Länder, soweit diese nicht den EUR als Zahlungsmittel haben, zugelassen.
Mehrere Forderungen desselben Gläubigers können addiert werden. Hierunter fallen auch titulierte Nebenforderungen wie z.B. Mahnverfahrens- und – glaubhaft gemachte – Vollstreckungskosten, nicht aber die Kosten des Eintragungsverfahrens (§ 867 Abs. 1 S. 3 ZPO). Für Letztere haftet das Grundstück kraft Gesetzes, so dass eine Berücksichtigung in der Forderungsaufstellung zwecks Vermeidung unnötiger und zeitraubender Zwischenverfügungen unterlassen werden sollte. Eine Berücksichtigung im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt allerdings nur durch Anmeldung in diesem Verfahren.
Rz. 38
Zinsen als Nebenforderung erhöhen die Hauptforderung nicht, sondern bleiben unberücksichtigt (§ 866 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO). Sie können daher nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden. Es widerspräche andernfalls dem im Grundbuchverfahren zu beachtenden Prinzip der Klarheit und Übersichtlichkeit, wenn Zinsen abweichend vom Titel in kapitalisierter Form als Teil der Hauptforderung eingetragen werden könnten, weil dann aus der Eintragung nicht mehr ersichtlich wäre, ob der Betrag der Hypothek allein eine Hauptforderung (das Hypothekenkapital) ausweist oder ob er auch Zinsen beinhaltet. Dies ist aber erforderlich, weil sowohl für die Voraussetzungen der Eintragung der Zwangssicherungshypothek als auch für das Zwangsversteigerungsverfahren von Bedeutung ist, ob und inwieweit wegen einer Hauptforderung oder wegen einer Nebenforderung in Form von Zinsen vollstreckt wird.
Rz. 39
Etwas anderes gilt für bereits kapitalisierte titulierte Zinsen. Diese können entweder der Hauptforderung zugerechnet werden oder aber es kann bei Überschreiten des Mindestbetrages für sie gesondert eine Zwangssicherungshypothek eingetragen werden.
Rz. 40
Als Nebenforderung titulierte Zinsen können – aber nur dann – kapitalisiert als Betrag der Zwangssicherungshypothek eingetragen werden, wenn die titulierte Hauptforderung nicht mehr besteht. Denn ebenso wie Zinsen im Erkenntnisverfahren mit dem Erlöschen der Hauptforderung selbst zur Hauptforderung werden, werden sie im Vollstreckungsverfahren zur Hauptforderung, wenn die im Titel ausgewiesene Hauptforderung zwischenzeitlich erloschen ist, etwa weil sie nach Erlass des Titels erfüllt wurde (§ 362 BGB).