Detlef Burhoff, Michael Eggers
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
§§ 160b, 202a, 212, 257c Abs. 1 setzen "geeignete Fälle" voraus, ohne im Einzelnen auszuführen, was ein "geeigneter Fall" ist. |
2. |
Die Annahme eines geeigneten Falls in der Praxis von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen. |
3. |
Die allgemeinen Grundsätze sind auch auf Absprachen/Verständigungen im EV anzuwenden. |
Rdn 152
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Absprachen/Verständigung, Allgemeines, Teil A Rdn 126.
Rdn 153
1.a) Die §§ 160b, 202a, 212, 257c Abs. 1 setzen "geeignete Fälle" voraus, ohne im Einzelnen auszuführen, was ein "geeigneter Fall" ist. Meyer-Goßner/Schmitt (§ 257c Rn 6) geht davon aus, dass dieser Einschränkung nur wenig Bedeutung zukommt, da praktisch jeder Fall geeignet sei (zur Frage, ob Schwurgerichtsverfahren "geeignete Fälle" sind, Jahn/Kett-Straub StV 2010, 271, 272).
☆ Eine Verständigung kann grds. auch in Jugendgerichtsverfahren und Bußgeldverfahren getroffen werden (→ Jugendgerichtsverfahren , Besonderheiten , Teil J Rdn 2839 ff.; → Bußgeldverfahren , Besonderheiten, Verfahren , Teil B Rdn 1640 ; zum JGG-Verfahren Brocke StraFo 2013, 441; Knauer ZJJ 2010, 15; Beier , Zulässigkeit und Modalitäten von Verständigungen im Jugendstrafrecht; Meyer-Goßner/Schmitt , § 257c Rn 7; zum straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren Fromm NZV 2010, 550; Krumm NZV 2011, 376).Jugendgerichtsverfahren und Bußgeldverfahren getroffen werden (→ Jugendgerichtsverfahren, Besonderheiten, Teil J Rdn 2839 ff.; → Bußgeldverfahren, Besonderheiten, Verfahren, Teil B Rdn 1640; zum JGG-Verfahren Brocke StraFo 2013, 441; Knauer ZJJ 2010, 15; Beier, Zulässigkeit und Modalitäten von Verständigungen im Jugendstrafrecht; Meyer-Goßner/Schmitt, § 257c Rn 7; zum straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren Fromm NZV 2010, 550; Krumm NZV 2011, 376).
Rdn 154
2.a) aa) Die Annahme eines geeigneten Falls wird in der Praxis von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen (BT-Drucks. 16/12310, S. 14). Ob ein Verfahren für eine (spätere) Verständigung geeignet ist, hat sich grds. danach zu richten, ob überhaupt ein Einvernehmen über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens möglich ist (zu Verständigungen in verkehrsrechtlichen Verfahren beim AG Deutscher VRR 2014, 410). Ist das nicht der Fall, scheidet eine Verständigung aus. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/12310, S. 13) weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die obergerichtliche Rspr. in BGHSt 50, 40 hin, die die vorschnelle Flucht in die Absprache verbietet. Das bedeutet, dass das Gericht, aber auch die StA, im EV immer prüfen muss, ob der Fall überhaupt für eine Verständigung geeignet ist.
Rdn 155
bb) Die StPO macht hinsichtlich der Verfahren, in denen eine Verständigung zustande kommen kann, keine Einschränkungen. In Betracht kommen wird eine Verständigung insbesondere in Verfahren mit (besonders) schwierigen und langwierigen Beweiserhebungen, aber auch in denen ggf. das Nachtatverhalten des Angeklagten noch eine Rolle spielen könnte, er also z.B. an den Verletzten (erhebliche) Schadensersatzleistungen erbringen kann. Bei einem nicht geständigen Angeklagten wird eine Verständigung allenfalls in Ausnahmekonstellationen möglich sein (§ 257c Abs. 2 S. 2), weil in solchen Fällen sonst eine Beschränkung der Pflicht zur umfassenden Wahrheitsermittlung zu besorgen sein könnte (BVerfG NJW 2013, 1058, 1068; BGH NStZ 2013, 313; Beschl. v. 21.9.2022 – 1 StR 479/21, NStZ 2023, 56). In dem Zusammenhang spielt immer auch die Motivation der Verfahrensbeteiligten eine Rolle: Aufseiten des Gerichts bzw. der StA wird i.d.R. das Bestreben im Vordergrund stehen, zu einem raschen Ende des Verfahrens zu kommen. Beschuldigter/Angeklagter und Verteidiger werden sich durch die Mitwirkung an einer Verständigung, deren bedeutendster Teil i.d.R. ein Geständnis (→ Absprachen/Verständigung, Inhalt, Teil A Rdn 181), ein für den Angeklagten möglichst günstiges Ergebnis des Strafverfahrens erhoffen und darüber eine Verständigung treffen wollen. Wo das nicht möglich ist bzw. wo eine Verständigung nur einen unzulässigen Inhalt haben könnte (→ Absprachen/Verständigung, Inhalt, Teil A Rdn 190), handelt es sich nicht um einen "geeigneten Fall". Auch wird darauf zu achten sein, dass eine Verständigung nicht den Eindruck erwecken darf, der Beschuldigte/Angeklagte habe sich ein "mildes Urteil erkauft" (Fischer StraFo 2009, 177, 185).
Rdn 156
cc) Die Rspr. des BGH hat in einigen Entscheidungen zum "geeigneten Fall" Stellung genommen (zur Frage, ob Schwurgerichtsverfahren "geeignete Fälle" sind, Jahn/Kett-Straub StV 2010, 271, 272). So hat er (BGH StraFo 2011, 355) eine Verständigung unter Hinw. auf § 257 Abs. 2 S. 3 abgelehnt, wenn sich dem Gericht aufgrund der in die Anklageschrift enthaltenen Hinweise aufdrängen musste, den Angeklagten auf eine schwere psychische Erkrankung und die Frage der Schuldfähigkeit begutachten zu lassen. Mit seiner Entscheidung v. 13.1.2010 (3 StR 508/09, NStZ-RR 2012, 140) hat der BGH als für Verfahrensabsprachen nicht geeignet...