Detlef Burhoff, Michael Eggers
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Für das Zustandekommen einer Verständigung sieht die StPO ein in §§ 257b, 257c enthaltenes Regelungsgefüge vor. |
2. |
Zentrale Vorschrift für das Zustandekommen einer Verständigung ist § 257c. |
3. |
Das Zustandekommen der Verständigung in der HV kann/darf im EV schon außerhalb der HV durch sog. Erörterungen des Standes des Verfahrens i.S.v. §§ 160b, 202a vorbereitetet werden. |
4. |
Die Verständigungsregelung geht davon aus, dass eine (verbindliche) "Verständigung" i.e.S. gem. § 257c Abs. 1 nur in der HV getroffen werden kann. |
Rdn 205
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Absprachen/Verständigung, Allgemeines, Teil A Rdn 126.
Rdn 206
1. Für das Zustandekommen einer Verständigung sieht die StPO ein in §§ 257b, 257c enthaltenes Regelungsgefüge vor.
Rdn 207
2. Zentrale Vorschrift der Verständigung ist § 257c. Er enthält in Abs. 3 die Vorgaben zum Zustandekommen einer Verständigung. Die Regelung in § 257c basiert im Wesentlichen auf der früheren Rspr. der (Ober-)Gerichte zur Absprache im Strafverfahren (dazu vor allem BGHSt 43, 195; 50, 40, und die dort zusammengestellte Rspr.). Die Vorschriften richten sich an den allgemeinen strafverfahrensrechtlichen Grundsätzen aus (BT-Drucks. 16/12310, S. 8 f.; krit. Meyer-Goßner/Schmitt, § 257c Rn 3; Fischer StraFo 2009, 177, 185). Auch hat man kein besonderes/eigenständiges "konsensuales Verfahren" geschaffen (krit. auch insoweit Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). Die Regelung in § 257c geht aber z.T. auch über die frühere Rspr. des BGH (a.a.O.) hinaus. Denn danach war eine "Vereinbarung" nicht zulässig (BGH, a.a.O.).
☆ Die Stellung der Vorschriften im Bereich der die HV regelnden Vorschriften zeigt, dass der Ort für den Abschluss einer bindenden Verständigung die HV ist (zur Kritik am Standort der Vorschriften Meyer-Goßner/Schmitt , § 257c Rn 1). Das schließt jedoch nicht aus, dass zur Vorbereitung der HV außerhalb der HV informelle Gespräche (Erörterungen) geführt werden (BT-Drucks. 16/12310, S. 9). Allerdings ist darüber dann in der HV – entsprechend dem Gebot der Transparenz – zu berichten (§ 243 Abs. 4 und dazu BVerfG NJW 2013, 1058 ff.; Burhoff , HV, Rn 1889ff. m.w.N. aus der Rspr.; zur Transparenz hinsichtlich zwischen StA und Verteidigung geführter Gespräche BGH NStZ 2012, 347; zur Mitteilung von Verständigungs-Vorgesprächen nach Neubesetzung der Kammer BGH NJW 2014, 3385).Meyer-Goßner/Schmitt, § 257c Rn 1). Das schließt jedoch nicht aus, dass zur Vorbereitung der HV außerhalb der HV informelle Gespräche (Erörterungen) geführt werden (BT-Drucks. 16/12310, S. 9). Allerdings ist darüber dann in der HV – entsprechend dem Gebot der Transparenz – zu berichten (§ 243 Abs. 4 und dazu BVerfG NJW 2013, 1058 ff.; Burhoff, HV, Rn 1889ff. m.w.N. aus der Rspr.; zur Transparenz hinsichtlich zwischen StA und Verteidigung geführter Gespräche BGH NStZ 2012, 347; zur Mitteilung von Verständigungs-Vorgesprächen nach Neubesetzung der Kammer BGH NJW 2014, 3385).
Rdn 208
3.a) Das Zustandekommen der Verständigung in der HV kann/darf im EV schon außerhalb der HV durch sog. → Erörterungen des Standes des Verfahrens, Teil E Rdn 2420, i.S.v. §§ 160b, 202a vorbereitetet werden, die i.d.R. die Frage der Beendigung des Verfahrens durch eine Verständigung zum Gegenstand haben werden (Nötzel/Klauck NStZ 2021, 577 ff.). Auch sie sollen, ebenso wie § 257b für den Bereich der HV, die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten stärken. Deshalb sind bereits im EV, aber auch in allen weiteren Stadien des gerichtlichen Verfahrens sog. Erörterungen der verfahrensführenden Stellen, also im EV vor allem der StA, aber dann auch des Gerichts, mit den Verfahrensbeteiligten zulässig. Bei solchen Erörterungen darf auch die Möglichkeit einer Verständigung besprochen werden. Ziel soll es sein, dass die Beteiligten miteinander im Gespräch bleiben, wenn dies für den Verlauf des Verfahrens sinnvoll ist (BT-Drucks. 16/12310, S. 9; → Erörterungen des Standes des Verfahrens, Teil E Rdn 2420 ff.; s.a. Burhoff, HV, Rn 1889 ff.). Das Ergebnis solcher Erörterungen ist aktenkundig zu machen (§ 160b S. 2; BGH NStZ 2012, 347; Nötzel/Klauck NStZ 2021, 577, 581). Sie sind in der HV offen zu legen (BGHSt 58, 310; BGH NStZ 2013, 353; StV 2014, 67; zur Mitteilung von Verständigungs-Vorgesprächen nach Neubesetzung der Kammer BGH NJW 2014, 3385). Das gefundene Ergebnis ist nicht bindend i.S. des § 257c (u.a. BGH NStZ 2011, 107).
Rdn 209
Für den Bereich des gerichtlichen Verfahrens sind Erörterungen des Standes des Verfahrens in § 257b für die HV und in § 212 für außerhalb der HV vorgesehen (→ Erörterungen des Standes des Verfahrens, Teil E Rdn 2420).
Rdn 210
Vorbereitende Gespräche können immer nur das Ziel einer dann in der HV verbindlich zu treffenden Verständigung haben.
☆ Unzulässig ist ein sog. Deal (→ Absprachen/Verständigung , Begriffe/Grundsätze , Teil A Rdn 141 ). Das muss der Verteidiger bei außerhalb der HV mit anderen Verfahrensbeteiligten geführten Verständigungsgesprächen immer im Auge haben (die F...