Das Wichtigste in Kürze:

1. In den Fällen der Verwendung standardisierter Messverfahren kann sich der Betroffene nur dann wirksam verteidigen, wenn er Einblick in die Messunterlagen nehmen kann.
2. Dem Anspruch auf Einsichtnahme können weder urheberrechtliche noch datenschutzrechtliche Bedenken oder die Unzumutbarkeit für die Behörden und Gerichte wirksam entgegengehalten werden.
3. Ob das Recht auf ein faires Verfahren darüber hinaus einer Verwertung des Messergebnisses entgegensteht, wenn das Gerät die sog. Rohmessdaten nicht speichert, ist umstritten.
4. Der Verteidiger muss das Akteneinsichtsrecht mit einem Beiziehungs-/Einsichtsantrag gegenüber der Verwaltungsbehörde oder dem AG durchsetzen.
5. Hinsichtlich der Rechtsmittel gegen eine nicht oder nicht vollständig gewährte Einsichtnahme ist zu unterscheiden, ob das Verfahren noch bei der Verwaltungsbehörde anhängig ist oder schon beim AG.
6. Die Frage der nicht bzw. nicht ausreichend gewährten Akteneinsicht kann zum Gegenstand der Rechtsbeschwerde gemacht werden.
 

Rdn 199

 

Literaturhinweise:

Bellardita, Die richterliche Aufklärungspflicht bei Geschwindigkeitsverstößen im Bußgeldverfahren – neue Ansätze durch so genannte "Zusatzdaten", DAR 2014, 383

Bock, Rechtsprechungsübersicht zum Umfang der Akteneinsicht, DAR 2011, 606

Burhoff, Dauerbrenner: (Akten-)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren, VRR 2011, 250

ders., Akteneinsicht im Bußgeldverfahren Sonderproblem Bedienungsanleitung/Messunterlagen, VA 2012, 50

ders., A never ending story? – Akteneinsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren, VRR 2012, 130

ders., Das müssen Sie zum Anspruch auf Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes wissen, VA 2013, 51

ders., Update: Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, VA 2013, 125

ders., Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, AGS 2023, 487

Cierniak, Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen, zfs 2012, 664

Cierniak/Niehaus, Akteneinsichts- und Offenlegungsrecht im Bußgeldverfahren, DAR 2014, 2

dies., Praxiskommentar zu OLG Celle, Beschl. v. 10.6.2013 – 311 SsRs 98/13, NStZ 2014, 527

dies. Neuere Entwicklungen zum Recht auf Einsichtnahme in Messunterlagen, DAR 2018, 541

dies., Rechtsbeschwerde und Zulassungsantrag im Ordnungswidrigkeitenverfahren, DAR 2020, 69

Fromm, Unbegrenzte Kostentragungspflicht von Sachverständigengutachten durch den Betroffenen im Bußgeldverfahren? – Checkliste, DAR 2017, 428

Golder, Schulungsnachweise – Nachschulungen von Messbeamten, VRR 2012, 377

Gratz, Die Verteidigungsrelevanz der gesamten Messreihe – zugleich Anmerkung zum Beschluss des OLG Oldenburg vom 9.11.2023 (DAR 2024, 102, in diesem Heft), DAR 2024, 65

Hansmann, Das Gefecht um das Akteneinsichtsrecht – eine aktuelle Rechtsprechungsübersicht, DAR 2012, 609

König, Aktuelle Rechtsprechung zum Verkehrsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrecht, DAR 2014, 363

Krenberger, Neues Mess- und Eichwesen – Großes Problempotential? – Entspannte Praxis, DAR 2016, 415

ders., Anm. zu OLG Bamberg, Beschl. v. 4.10.2017, NZV 2018, 80, 84

ders. NZV 2020, 97

ders. Anm. zu OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.7.2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19, NZV 2020, 368

Krumm, Akteneinsicht in OWi-Sachen: Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, NJW 2017, 607

Meyer, Aktenergänzungsanspruch im gerichtlichen Bußgeldverfahren, DAR 2010, 109

ders., Der Beweisantrag im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren (insbesondere Geschwindigkeits-, Abstands-, Rotlichtverstöße), DAR 2011, 744

Müller, Rechtsgrundlagen der staatlichen Verkehrsüberwachung, NZV 2016, 254

Niehaus, Einsichtsrechte in nicht bei der Bußgeldakte befindliche Messunterlagen, DAR 2021, 377, Zum Stand der Diskussion nach der Entscheidung des BVerfG vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 (DAR 2021, 75)

ders.

Einsichtsrechte in nicht bei der Bußgeldakte befindliche Messunterlagen – Zum aktuellen Stand der Diskussion im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht, DAR 2022, 610

ders., Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei Geschwindigkeitsmessung, DAR 2023, 446

Reisert, Die Rolle der Polizei bei der Verkehrsüberwachung unter besonderer Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Fragen, zfs 2017, 244

s. die Hinw. bei → Akteneinsicht, Allgemeines, Rdn 144.

 

Rdn 200

1.a) In den Fällen der Verwendung standardisierter Messverfahren (insbesondere bei Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie Abstands- und Rotlichtverstößen) kann sich der Betroffene nur dann wirksam verteidigen, wenn er Einblick in die Messunterlagen (Eichunterlagen, Messfoto, Videoaufzeichnung [etwa bei Abstandsverstößen], Bedienungsanleitung des Geräts, "Lebensakte", Messreihe ["Statistik-Datei"], ggf. "Rohmessdaten" [falls vom Sachverständigen zur Überprüfung der Messung benötigt], einschließlich Token und Passwörter) nehmen kann. Denn nur wenn die Verteidigung Zugang zu diesen Informationen hat, ist es ihr möglich, zu prüfen, ob ggf. ein Privat-Sachverständigengutachten zur Richtigkeit der Messung in Auftrag gegeben werden soll und Beweisanträge gestellt werden sollen. Der Sachv...

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