Detlef Burhoff, Michael Eggers
Rdn 219
Literaturhinweise:
Buschbell/Janker, Gewährung von Akteneinsicht durch die Polizei – ein Weg zur Beschleunigung der Schadensabwicklung in Verkehrsunfallsachen?, ZRP 1996, 475
s.a. die Hinw. bei → Akteneinsicht, Allgemeines, Teil A Rdn 226.
Rdn 220
1. Die Frage, wer zuständig für die Gewährung von AE ist, ist in § 147 Abs. 5 geregelt. Danach gilt:
Rdn 221
2. Im vorbereitenden Verfahren und nach Einstellung des EV entscheidet die StA über die AE. Diese ist auch dann für die Entscheidung im Außenverhältnis zuständig, wenn die Akten nicht ihr, sondern dem Gericht zur Vornahme einer richterlichen Handlung, etwa zum Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses, oder für eine Haftentscheidung vorliegen (BGH StraFo 2010, 253; OLG Hamm NJW 1982, 2512; OLG Köln StraFo 2013, 24; OLG Saarbrücken StV 1991, 265 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 147 Rn 34 m.w.N.; LR-Jahn, § 147 Rn 148; Park StV 2009, 276, 284). Welcher Dezernent für die Entscheidung konkret zuständig ist, ist eine Frage der innerbehördlichen Aufgabenverteilung innerhalb der StA (OLG Köln, a.a.O.).
☆ Beantragt der Verteidiger AE, ohne dass der Beschuldigte zuvor vernommen worden ist, wird die StA, wenn der Verteidiger zu erkennen gibt, dass die AE der Vorbereitung einer schriftlichen Äußerung i.S.d. § 136 Abs. 1 S. 4 dient, dem Beschuldigten den gegen ihn erhobenen Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eröffnen müssen ( Schäfer wistra 1987, 169).AE, ohne dass der Beschuldigte zuvor vernommen worden ist, wird die StA, wenn der Verteidiger zu erkennen gibt, dass die AE der Vorbereitung einer schriftlichen Äußerung i.S.d. § 136 Abs. 1 S. 4 dient, dem Beschuldigten den gegen ihn erhobenen Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eröffnen müssen (Schäfer wistra 1987, 169).
Rdn 222
Die Polizei darf – nach derzeitiger Gesetzeslage – keine AE gewähren, auch nicht in Unfall- und Tatortskizzen, die bei der Beschuldigtenvernehmung verwandt worden sind. Sie muss den Antrag an die StA weiterleiten (Meyer-Goßner/Schmitt, § 147 Rn 34; LR-Jahn, § 147 Rn 148). Allerdings wird vertreten, dass die StA ihr Recht zur Gewährung von AE auf die Polizei delegieren kann (Buschbell/Janker ZRP 1996, 478). Teilweise sind die Polizeibehörden von der StA auch (schon) ermächtigt (worden), in Unfall- bzw. Führerscheinsachen wenigstens Kopien der Verkehrsunfallanzeigen den Anwälten der Unfallbeteiligten zur Verfügung zu stellen (s. Rundschreiben der RAK des Saarlandes Nr. 6/1997 vom 31.12.1997; s.a. Nr. 8 der Richtlinie für die Zusammenarbeit von StA und Polizei in Nordrhein-Westfalen [MinBl. NW 1999, S. 1060]).
☆ Obwohl die Polizei nicht selbst über den Antrag auf AE entscheiden darf, ist es nicht unzulässig , einen AE-Antrag über sie zu stellen. Wegen der eindeutigen Zuständigkeit der StA sollte im Anschreiben an die Polizei jedoch ausdrücklich gegenüber der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragt werden.nicht unzulässig, einen AE-Antrag über sie zu stellen. Wegen der eindeutigen Zuständigkeit der StA sollte im Anschreiben an die Polizei jedoch ausdrücklich "gegenüber der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragt" werden.
Ein solches AE-Gesuch empfiehlt sich immer dann, wenn der schon frühzeitig im EV vom Beschuldigten beauftragte Verteidiger der noch ermittelnden Polizei – ebenfalls frühzeitig – zur Kenntnis bringen will, dass der Beschuldigte einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt hat.
Rdn 223
3. Nach dem Eingang der Anklage bei Gericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ist nach § 147 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 der Vorsitzende des jeweils mit der Sache befassten Gerichts zuständig, und zwar auch während laufender HV (dazu Burhoff, HV, Rn 387 ff. m.w.N.), und während des Revisionsverfahrens (BGH, Beschl. v. 7.11.2019 – StB 24/19, NStZ-RR 2020, 50).
Rdn 224
4. Nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens ist nach § 147 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 wieder die StA zuständig (BGH, Beschl. v. 7.11.2019 – StB 24/19, NStZ-RR 2020, 50). An diese ist das AE-Gesuch zu richten (dazu auch die Nrn. 182 ff. RiStBV).
Siehe auch: → Akteneinsicht, Allgemeines, Teil A Rdn 225, m.w.N.