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A / 19 Akteneinsicht, Adressat des Gesuchs [Rdn 218]

Detlef Burhoff, Michael Eggers
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Rdn 219

 

Literaturhinweise:

Buschbell/Janker, Gewährung von Akteneinsicht durch die Polizei – ein Weg zur Beschleunigung der Schadensabwicklung in Verkehrsunfallsachen?, ZRP 1996, 475

s.a. die Hinw. bei → Akteneinsicht, Allgemeines, Teil A Rdn 226.

 

Rdn 220

1. Die Frage, wer zuständig für die Gewährung von AE ist, ist in § 147 Abs. 5 geregelt. Danach gilt:

 

Rdn 221

2. Im vorbereitenden Verfahren und nach Einstellung des EV entscheidet die StA über die AE. Diese ist auch dann für die Entscheidung im Außenverhältnis zuständig, wenn die Akten nicht ihr, sondern dem Gericht zur Vornahme einer richterlichen Handlung, etwa zum Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses, oder für eine Haftentscheidung vorliegen (BGH StraFo 2010, 253; OLG Hamm NJW 1982, 2512; OLG Köln StraFo 2013, 24; OLG Saarbrücken StV 1991, 265 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 147 Rn 34 m.w.N.; LR-Jahn, § 147 Rn 148; Park StV 2009, 276, 284). Welcher Dezernent für die Entscheidung konkret zuständig ist, ist eine Frage der innerbehördlichen Aufgabenverteilung innerhalb der StA (OLG Köln, a.a.O.).

 

☆ Beantragt der Verteidiger AE, ohne dass der Beschuldigte zuvor vernommen worden ist, wird die StA, wenn der Verteidiger zu erkennen gibt, dass die AE der Vorbereitung einer schriftlichen Äußerung i.S.d. § 136 Abs. 1 S. 4 dient, dem Beschuldigten den gegen ihn erhobenen Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eröffnen müssen ( Schäfer wistra 1987, 169).AE, ohne dass der Beschuldigte zuvor vernommen worden ist, wird die StA, wenn der Verteidiger zu erkennen gibt, dass die AE der Vorbereitung einer schriftlichen Äußerung i.S.d. § 136 Abs. 1 S. 4 dient, dem Beschuldigten den gegen ihn erhobenen Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eröffnen müssen (Schäfer wistra 1987, 169).

 

Rdn 222

Die Polizei darf – nach der...

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