Dr. Holger Niehaus, Detlef Burhoff
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Für die Anfechtung kostenrechtlicher Entscheidungen der Verwaltungsbehörde, nämlich für den selbstständigen Kostenbescheid, den Kostenfestsetzungsbescheid und den sog. Kostenansatz, bestimmt § 108 die Statthaftigkeit des (befristeten) Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 62. |
2. |
Für das Verfahren gelten weitgehend die Ausführungen zu § 62. |
3. |
Die gerichtliche Entscheidung ist grds. unanfechtbar. |
Rdn 369
Literaturhinweise:
Burhoff, Erstattungsfähigkeit von Kosten für Privatgutachten im Straf- oder Bußgeldverfahren, AGS 2023, 193
s. auch die Hinw. bei → Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62), Rdn 341.
Rdn 370
1. Nach § 108 Abs. 1 S. 1 ist im Verfahren der Verwaltungsbehörde der → Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62), Rdn 341 auch gegen den selbstständigen Kostenbescheid (Nr. 1), den Kostenfestsetzungsbescheid (Nr. 2) und den Ansatz der Gebühren und Auslagen (Nr. 3) statthaft (BeckOK StVR/Scholz, § 108 OWiG Rn 1). Die Schaffung einer neben § 62 gesonderten Regelung erweist sich wegen der teilweisen Rechtsbehelfsbefristung (§ 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. S. 2 Hs. 1) und aufgrund des Standorts des § 62 im Abschnitt über das Vorverfahren aus Gründen der Klarstellung als zweckmäßig (Göhler/Seitz/Bauer, § 62 Rn 1).
Rdn 371
2. Für das Verfahren kann zunächst weitgehend auf die Ausführungen zu § 62 verwiesen werden. Antragsberechtigt ist der jeweilige Adressat der Maßnahmen nach § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3, sofern er durch sie oder ihre Unterlassung beschwert ist, also insbesondere der Betroffene, jedoch mangels ausdrücklicher Statuierung eines entsprechenden Antragsrechts nicht die Staatskasse (Göhler/Gürtler, § 108 Rn 7; BeckOK OWiG/Grommes, § 108 Rn 5). Im Rahmen des auch hier uneingeschränkt durchzuführenden Zwischenverfahrens ist die Verwaltungsbehörde im Wege der Abhilfeentscheidung berechtigt und ggf. verpflichtet, ihren Bescheid abzuändern. In den Fällen der Nr. 1 und 2 ist der Antrag nach § 108 Abs. 1 S. 2 innerhalb von 2 Wochen zu stellen, weshalb der selbstständige Kostenbescheid und der Kostenfestsetzungsbescheid dem Adressaten zuzustellen sind, während die Bekanntgabe des Kostenansatzes formlos erfolgen kann. Im Fall der Fristversäumnis kann → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rdn 4245, gewährt werden (zu Rechtsmitteln Rdn 373).
Rdn 372
3. Statthaft ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Einzelnen in folgenden Beispielen gegen:
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Den selbstständigen Kostenbescheid (§ 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; s.a. Muster bei Rdn 375), d.h. eine von der Verwaltungsbehörde erlassene (isolierte) → Kostengrundentscheidung, Rdn 2683, in der lediglich bestimmt wird, wer die entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen dem Grunde nach zu tragen hat, während sich die Höhe der Kosten der Verwaltungsbehörde aus dem sog. Kostenansatz und die Höhe der notwendigen Auslagen aus dem Kostenfestsetzungsbescheid ergeben (BeckOK OWiG/Grommes, § 108 Rn 2). Ein selbstständiger Kostenbescheid ist nur in wenigen Fällen, insbesondere nach einer Rücknahme des Bußgeldbescheids (→ Bußgeldbescheid, Rücknahme, Rdn 725) mit anschließender Einstellung des Verfahrens gem. § 105 Abs. 1 i.V.m. § 467a StPO (→ Einstellung des Verfahrens nach allgemeinen Bestimmungen, Rdn 1006; KK-StPO/Gieg, § 467a Rn 1) veranlasst, weil die abschließende Entscheidung insoweit nicht durch einen Bußgeldbescheid, sondern durch eine selbst unanfechtbare und auch im Antragsverfahren nach §§ 108, 62 nicht überprüfbare Verfahrenseinstellung erfolgt (AG Lüdinghausen DAR 2016, 537; LG Arnsberg NZV 2006, 611; Göhler/Gürtler/Thoma, § 108 Rn 3; KK/Hadamitzky, § 108 Rn 2). Dass die Verwaltungsbehörde den selbstständigen Kostenbescheid in der Praxis mitunter fälschlich als "Kostenfestsetzungsbescheid" bezeichnet, ändert an der einschlägigen Statthaftigkeit des Antrags nach § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 nichts (AG Meldorf, Beschl. v. 27.5.2010 – 25 OWi E 171/10; s.a. Muster bei Rdn 375). Ein solcher würde bspw. durch die StA nach § 108a Abs. 3 erlassen (BeckOK StVR/Scholz, § 108 OWiG Rn 1). |
☆ Um einen (selbstständigen) Kostenbescheid handelt es sich der Sache nach auch bei der sog. Halterhaftung nach § 25a StVG ( Krenberger/Krumm , § 108 Rn 2 NK-GVR/ Sandherr , § 25a StVG Rn. 1), wobei eine § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 entsprechende (befristete) Anfechtungsmöglichkeit des Halters gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme in § 25a Abs. 3 StVG spezialgesetzlich bestimmt ist (zur Erheblichkeit von erst im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Kostenbescheid erhobenen Einwendungen gegen den Tatvorwurf des Bußgeldbescheids vgl. VerfGH Berlin zfs 2011, 408 = VRR 2011, 313 [ Deutscher ]; ferner Sandherr NZV 2007, 433 ff.; → Halterhaftung [§ 25a StVG] , Rdn 2347 ).Halterhaftung nach § 25a StVG (Krenberger/Krumm, § 108 Rn 2 NK-GVR/Sandherr, § 25a StVG Rn. 1), wobei eine § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 entsprechende (befristete) Anfechtungsmöglichkeit des Halters gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme in § 25a Abs. 3 StVG spezialgesetzlich bestimmt ist (zur ...