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Anwesend sein können/müssen neben dem Gericht, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Ausnahme: § 226 Abs. 2) und der StA der Angeklagte und sein Verteidiger (→ Verteidiger, Anwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung, Teil V Rdn 3838; → Anwesenheitspflicht des Angeklagten, Teil A Rdn 420; → Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung, Teil E Rdn 1796; → Verhandlungsunfähigkeit, selbst herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit, Teil V Rdn 3491; → Verhandlung ohne den Angeklagten, Teil V Rdn 3453), wobei der Angeklagte auf sein Anwesenheitsrecht nicht verzichten kann (OLG Celle StV 2017, 810 [Ls.] m. Anm. Burhoff StRR 2/2018, 11; OLG Hamm StV 2010, 65; KK/Diemer, § 247 Rn 3), und zwar auch nicht, wenn er der HV durch die geöffnete Tür aus einem Nebenraum folgen kann, oder wenn alle anderen Verfahrensbeteiligten einverstanden sind. Der Vorsitzende darf dem Angeklagten deshalb auch kein "freiwilliges" Verlassen des Sitzungssaales, etwa während der Vernehmung einer Opferzeugin, nahelegen (MüKo-StPO/Niehaus, § 247 Rn 15). Soll der Angeklagte zeitweise ausgeschlossen werden, etwa für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin in einem Verfahren wegen eines Sexualdelikts, bedarf es hierzu stets eines förmlichen Gerichtsbeschlusses, der zu begründen und zu verkünden ist. Ein solcher Beschluss wird nicht entbehrlich, weil alle Verfahrensbeteiligten mit dem Ausschluss einverstanden sind (BGH, Beschl. v. 21.8.2018 – 2 StR 172/18). |
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Ist für den Angeklagten ein Dolmetscher zugezogen worden, muss/kann dieser grds. während der ganzen HV zugegen sein (BGH NStZ 2002, 275), |
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Der Ehegatte oder Lebenspartner des Angeklagten ist in der HV – auf Antrag – als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören, ebenso der gesetzliche Vertreter eines Angeklagten (§ 149 Abs. 1, Abs. 2). Hierzu zählt in seinem Aufgabenkreis auch der Berufsbetreuer (Meyer-Goßner/Schmitt, § 149 Rn 1). Die Zulassung, die nur der Beistand selbst, nicht aber der Angeklagte beantragen kann, gibt diesem das Recht, den Angeklagten zu beraten und eine Stellungnahme zur Sache abzugeben. Prozessuale Rechte kann er dagegen für den Angeklagten nicht wahrnehmen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 149 Rn 3). |
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Gesetzliche Vertreter und Erziehungsberechtigte, die als Zeugen vernommen werden sollen, haben sich vor ihrer Vernehmung aus dem Gerichtssaal zu entfernen, soweit durch ihre Anwesenheit, insbesondere bei der Vernehmung jugendlicher Angeklagter, die Ermittlung der Wahrheit beeinträchtigt würde (BGH NJW 1956, 520 [Ls.]). Auch der nach § 149 zugelassene Beistand muss, wenn er zugleich Zeuge ist, der HV zeitweise fernbleiben (Meyer-Goßner/Schmitt, § 149 Rn 3). |
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Der Nebenkläger darf an der HV teilnehmen, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll (→ Nebenkläger, Zeuge, Teil N Rdn 2413), |
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Dem → psychosozialen Prozessbegleiter, Teil P Rdn 2638, ist nach § 406g Abs. 1 S. 2 die Anwesenheit gemeinsam mit dem Verletzten gestattet. |
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Für SV gilt § 243 Abs. 2 S. 1, wonach sich Zeugen aus dem Sitzungssaal zu entfernen haben, nicht. Hier bestimmt vielmehr der Vorsitzende nach seinem Ermessen, bei welchen Teilen der HV der SV anwesend sein muss (KK/Schneider, § 243 Rn 16; BGH StV 1999, 470; zur Anwesenheitspflicht eines SV, der ein → Glaubwürdigkeitsgutachten, Teil G Rdn 2074, erstatten soll, BGH NStZ 1995, 45). |
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Der → Verletztenbeistand/Opferanwalt, Teil V Rdn 3714, hat das Recht, in der HV anwesend zu sein. |
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Der Vernehmungsbeistand hat nach § 68b Abs. 1 S. 2 das Recht, in der HV während der Vernehmung des von ihm vertretenen Zeugen anwesend zu sein (→ Zeuge, Vernehmung, Vernehmungsbeistand, Teil Z Rdn 4282). |
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Anwesend sein darf auch eine Vertrauensperson, der der Vorsitzende gem. § 406f Abs. 2 S. 1 auf Antrag des Verletzten, der als Zeuge vernommen wird, die Anwesenheit gestattet hat (nicht bei möglicher Gefährdung des Untersuchungszwecks). |
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Zeugen dürfen grds. vor ihrer Vernehmung nicht im Sitzungssaal anwesend sein (→ Zeuge, Anwesenheit in der Hauptverhandlung, Teil Z Rdn 4178). |
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Der Zeugenbeistand hat nach § 68b Abs. 1 S. 1 für die Dauer der Vernehmung seines Mandanten/des Zeugen ein Anwesenheitsrecht, nach h.M. in der Rspr. aber nicht für die Zeit vor der Vernehmung des Mandanten/Zeugen (→ Zeuge, Zeugenbeistand, Teil Z Rdn 4307). |