☆ Das unentschuldigte Ausbleiben des Angeklagten in der HV macht nicht nur einen schlechten Eindruck , sondern kann auch erhebliche rechtliche Nachteile für den Angeklagten zur Folge haben (s. Teil A Rdn 465 ), wie z.B. in der → Berufung, Berufungshauptverhandlung , Teil B Rdn 748 , die → Berufung, Verwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, Allgemeines , Teil B Rdn 814 , oder die Verwerfung des Einspruchs im → Strafbefehlsverfahren , Teil S Rdn 3070 . Deshalb muss der Verteidiger den Mandanten unbedingt dazu anhalten, dass dieser zur HV erscheint. Ist der Angeklagte dennoch ausgeblieben, muss der Verteidiger, wenn er einen Vorführungs- oder Haftbefehl oder die Einspruchs-/Berufungsverwerfung verhindern will, prüfen , ob nicht die Voraussetzungen für eine → Verhandlung ohne den Angeklagten , Teil V Rdn 3453 , vorliegen. Im Verfahren vor dem AG kann ggf. nach § 408a verfahren werden (s. Teil A Rdn 470 ff. u. Burhoff/ Hillenbrand , RM, Teil B Rn 788 ff.). Wenn der Verteidiger eine nachgewiesene Vollmacht des Angeklagten hat, kann er ggf. auch jetzt noch beantragen , den Angeklagten vertreten zu dürfen (§ 234; → Verteidiger , Vertretung des Angeklagten , Teil V Rdn 3905 ) oder ihn vom Erscheinen in der HV zu entbinden (§ 233; → Entbindung des Angeklagten vom Erscheinen in der Hauptverhandlung , Teil E Rdn 1773 ).schlechten Eindruck, sondern kann auch erhebliche rechtliche Nachteile für den Angeklagten zur Folge haben (s. Teil A Rdn 465), wie z.B. in der → Berufung, Berufungshauptverhandlung, Teil B Rdn 748, die → Berufung, Verwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, Allgemeines, Teil B Rdn 814, oder die Verwerfung des Einspruchs im → Strafbefehlsverfahren, Teil S Rdn 3070. Deshalb muss der Verteidiger den Mandanten unbedingt dazu anhalten, dass dieser zur HV erscheint. Ist der Angeklagte dennoch ausgeblieben, muss der Verteidiger, wenn er einen Vorführungs- oder Haftbefehl oder die Einspruchs-/Berufungsverwerfung verhindern will, prüfen, ob nicht die Voraussetzungen für eine → Verhandlung ohne den Angeklagten, Teil V Rdn 3453, vorliegen. Im Verfahren vor dem AG kann ggf. nach § 408a verfahren werden (s. Teil A Rdn 470 ff. u. Burhoff/Hillenbrand, RM, Teil B Rn 788 ff.). Wenn der Verteidiger eine nachgewiesene Vollmacht des Angeklagten hat, kann er ggf. auch jetzt noch beantragen, den Angeklagten vertreten zu dürfen (§ 234; → Verteidiger, Vertretung des Angeklagten, Teil V Rdn 3905) oder ihn vom Erscheinen in der HV zu entbinden (§ 233; → Entbindung des Angeklagten vom Erscheinen in der Hauptverhandlung, Teil E Rdn 1773).