Detlef Burhoff, Michael Eggers
Rdn 611
Literaturhinweise:
Burhoff, Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, AGS 2023, 487
Hillenbrand, Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren – Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, StRR 9/2020, 4
s.a. die Hinw. bei → Akteneinsicht, Allgemeines, Teil A Rdn 225, bei → Vernehmung von Zeugen, Allgemeines, Teil V Rdn 5042, und bei → Vernehmung von Sachverständigen, Teil V Rdn 5036.
Rdn 612
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 161a Abs. 3) hat früher ein Schattendasein geführt. Inzwischen ist er aber nicht mehr nur in Zusammenhang mit Zwangsmittel bei der Vernehmung von Zeugen oder SV von Belang (→ Polizeiliche Vernehmung, Zeugen, Teil P Rdn 4000; → Staatsanwaltschaftliche Vernehmung, Zeugen, Teil S Rdn 4321; → Richterliche Vernehmung, Zeugen, Teil R Rdn 4204; → Vernehmung von Sachverständigen, Teil V Rdn 5035). Vielmehr hat diese Rechtsbehelfsmöglichkeit durch die vom StVÄG 1999 vorgenommene Erweiterung des (gesetzlichen) Rechtsschutzes bei die AE betreffenden Maßnahmen der StA (§§ 147 Abs. 5 S. 2, 406e Abs. 4, 478 Abs. 3) erheblich an Bedeutung zugenommen (dazu Teil A Rdn 613).
☆ Für seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erhält der Verteidiger keine besondere Vergütung . Die Tätigkeiten sind durch die jeweilige Verfahrensgebühr mitabgegolten ( Burhoff AGS 2023, 487; Burhoff/ Burhoff , RM, Teil D Rn 63 ff.).Vergütung. Die Tätigkeiten sind durch die jeweilige Verfahrensgebühr mitabgegolten (Burhoff AGS 2023, 487; Burhoff/Burhoff, RM, Teil D Rn 63 ff.).
Rdn 613
2.a) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kommt in Zusammenhang mit AE in Betracht (auch Burhoff/Hunsmann/Burhoff, RM, Teil B Rn 66 ff.; s. noch für die Ablehnung des Antrags aus AE in die Handakten der GStA OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.4.2023 – 2 VAs 4/23, NJW 2023, 1753)
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nach § 147 Abs. 5 S. 2 bei den dort aufgezählten, die AE durch den Beschuldigten ablehnenden Maßnahmen der StA (→ Akteneinsicht, Rechtsmittel bei Ablehnung, Teil A Rdn 465), |
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nach § 478 Abs. 3 bei → Akteneinsicht durch Dritte, Teil A Rdn 378, |
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nach § 406e Abs. 4 bei → Akteneinsicht des Verletzten, Teil A Rdn 348, sowie |
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nach § 147 Abs. 7 S. 2 i.V.m. Abs. 5 bei Ablehnung der (ausnahmsweise zulässigen) Erteilung von Auskünften und Abschriften aus den Akten unmittelbar an den Beschuldigten (→ Akteneinsicht, Berechtigter, Teil A Rdn 285). |
Rdn 614
b)aa) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung können sich zudem Zeugen und SV gegen Entscheidungen der StA wenden, die Ordnungsmaßnahmen nach § 161a Abs. 2 S. 1 – Auferlegung von Kosten und Ordnungsgeld – enthalten. Der Beschuldigte kann in diesen Fällen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, wenn er durch die Entscheidung der StA beschwert ist. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die StA von der Auferlegung von Säumniskosten auf den Zeugen oder SV absieht bzw. später eine solche Entscheidung wieder aufhebt (KK/Weingarten, § 161a Rn 18 m.w.N.; eingehend Burhoff/Hunsmann/Burhoff, RM, Teil B Rn 240 ff.).
☆ Nach weitgehend übereinstimmender Auffassung in Rspr. und Lit. kann ein Zeuge mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch schon gegen die Androhung der Vorführung in der Ladung zur Vernehmung vorgehen (BGHSt 39, 96; s.a. BGH NStZ 1989, 539; Meyer-Goßner/Schmitt , § 161a Rn 20a). Anders ist ein ausreichender Rechtsschutz nämlich nicht sicherzustellen (zw. jetzt im Hinblick auf die inzwischen erweiterten Möglichkeiten des nachträglichen Rechtsschutzes BGHR StPO § 161a Rechtsmittel 2 [Gründe]). Die Ordnungsgemäßheit der Ladung des Zeugen wird aber nicht überprüft, und zwar auch dann nicht, wenn die Ladung wie in einer Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf die Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung enthält (BGH, a.a.O.). Der nach Beginn der Vorführung gestellte Antrag hat gem. § 161a Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 307 keine aufschiebende Wirkung und ist mit Beendigung der Vorführung (§ 135; → Vorführungsbefehl , Teil V Rdn 5507 ) prozessual überholt und damit unzulässig ( Meyer-Goßner/Schmitt , a.a.O., m.w.N. auch zur a.A.).Zeuge mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch schon gegen die Androhung der Vorführung in der Ladung zur Vernehmung vorgehen (BGHSt 39, 96; s.a. BGH NStZ 1989, 539; Meyer-Goßner/Schmitt, § 161a Rn 20a). Anders ist ein ausreichender Rechtsschutz nämlich nicht sicherzustellen (zw. jetzt im Hinblick auf die inzwischen erweiterten Möglichkeiten des nachträglichen Rechtsschutzes BGHR StPO § 161a Rechtsmittel 2 [Gründe]). Die Ordnungsgemäßheit der Ladung des Zeugen wird aber nicht überprüft, und zwar auch dann nicht, wenn die Ladung wie in einer Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf die Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung enthält (BGH, a.a.O.). Der nach Beginn der Vorführung gestellte Antrag hat gem. § 161a Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 307 keine aufschiebende Wirkung und ist mit Beendigung der Vorführung (§ 135; → Vorführungsbefehl, Teil V Rdn 5507) prozessual überholt und damit unzulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a...