Rdn 263

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Akteneinsicht, Allgemeines, Teil A Rdn 225.

 

Rdn 264

1. Der Verteidiger ist verpflichtet, die Akten sorgfältig zu verwahren und zu behandeln (§ 19 Abs. 1 S. 2 und 3 BORA; dazu Hartung/Scharmer, § 19 BORA Rn 28 ff.; Henssler/Prütting/Prütting, § 19 BORA Rn 3 ff.). Seine Aktenkenntnis darf er nicht missbräuchlich benutzen, für die Unversehrtheit der Akten hat er einzustehen (Dahs, Rn 275).

 

☆ Nachlässigkeiten gehen zulasten des Verteidigers und von anderen Mandanten , da im Zweifel dem Verteidiger in Zukunft Akten nicht mehr überlassen werden.zulasten des Verteidigers und von anderen Mandanten, da im Zweifel dem Verteidiger in Zukunft Akten nicht mehr überlassen werden.

 

Rdn 265

2. Im Einzelnen ist auf Folgendes besonders zu achten:

Der Verteidiger muss den Eingang der überlassenen Akten und Beiakten genau kontrollieren. Es empfiehlt sich, in einer Liste festzuhalten, welche Akten im Einzelnen übersandt worden sind (Dahs, Rn 275; zum Muster einer Liste Bosbach, Rn 128).
Die Akten dürfen nicht beschädigt werden. Werden Aktenteile zur Anfertigung eines Aktenauszugs entheftet (→ Akteneinsicht, Anfertigung eines Aktenauszugs, Teil A Rdn 240), ist darauf zu achten, dass alle Aktenteile in der richtigen Reihenfolge wieder eingeheftet werden.
Der Verteidiger muss sicherstellen, dass Unbefugte nicht in die Akte Einsicht nehmen können (§ 19 Abs. 1 BORA; Hartung/Scharmer, § 19 Rn 29). Der Verteidiger sollte insbesondere darüber sein Büropersonal belehren und es auch ausreichend beaufsichtigen.
Der Verteidiger hat besonderen Wert auf pünktliche Rückgabe der Akten zu legen (ausdrücklich erwähnt in § 19 Abs. 1 S. 2 BORA). Kann er die zur AE von der StA oder dem Gericht ggf. gesetzte Frist nicht einhalten, wird er rechtzeitig vor Ablauf der Frist deren Verlängerung beantragen (→ Akteneinsicht, Dauer, Teil A Rdn 340). Bei nicht fristgerechter Rückgabe riskiert er, dass er die Akten nicht noch einmal, zumindest nicht unmittelbar vor der HV, zur Einsichtnahme erhält (vgl. die Fallgestaltung bei OLG Düsseldorf JMBl. NW 1997, 223). Außerdem riskiert er die Auferlegung von Kosten gem. § 145 Abs. 4, wenn wegen (verschuldeter) nicht rechtzeitiger Rücksendung der Akten diese dem Gericht zum HV-Termin nicht vorliegen (LG Berlin NStZ 2003, 280).
Der Verteidiger sollte die Akten nie formlos zurückgeben, sondern i.d.R. mit einem (kurzen) Schriftsatz/Anschreiben, in dem die überlassenen und zurückgesandten Akten im Einzelnen bezeichnet werden. Das dient zum einen als Beleg für die Rücksendung der Akten, zum anderen macht er deutlich, bis an welche Stelle der Akten dem Verteidiger AE gewährt worden ist.
Auch sollte der Verteidiger sich, wenn er die Akten persönlich an die Ermittlungsbehörden zurückgibt, den Empfang kurz bestätigen lassen. Gibt er sie auf dem Postweg an eine auswärtige StA zurück, empfiehlt sich die Postbeförderung mit "Einschreiben".
 

☆ Der Verteidiger muss auf vollständige und pünktliche Rückgabe der Akten achten. Anderenfalls droht ihm ggf. die Einleitung eines EV . Wird die Rückgabe der Akten bewusst verzögert, z.B. um die Durchführung der HV zu gefährden, kann das ggf. den Vorwurf der Strafvereitelung (§ 258 StGB) begründen ( Burhoff/Stephan , a.a.O., Rn 54; → Verteidiger, Verteidigerhandeln und Strafrecht , Teil V Rdn  5011 ). Eine nicht vollständige Rückgabe der Akte führt ggf. ebenfalls zum Vorwurf der Strafvereitelung bzw. zum Vorwurf der Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) (vgl. BGH StraFo 2011, 23; OLG Koblenz JR 1980, 477).Einleitung eines EV. Wird die Rückgabe der Akten bewusst verzögert, z.B. um die Durchführung der HV zu gefährden, kann das ggf. den Vorwurf der Strafvereitelung (§ 258 StGB) begründen (Burhoff/Stephan, a.a.O., Rn 54; → Verteidiger, Verteidigerhandeln und Strafrecht, Teil V Rdn 5011). Eine nicht vollständige Rückgabe der Akte führt ggf. ebenfalls zum Vorwurf der Strafvereitelung bzw. zum Vorwurf der Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) (vgl. BGH StraFo 2011, 23; OLG Koblenz JR 1980, 477).

Siehe auch: → Akteneinsicht, Allgemeines, Teil A Rdn 225, m.w.N. und Antragsmuster, Teil A Rdn 239; → Akteneinsicht, Unterrichtung des Beschuldigten, Teil A Rdn 530, mit Mustererklärung, Teil A Rdn 542; → Akteneinsicht, Unterrichtung Dritter, Teil A Rdn 543.

[Autor] Burhoff

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