1 Grundsatz
Eher selten wird ein Anwalt zu der Frage eingeschaltet, ob Eheleute, die Immobilien-eigentum erwerben wollen, dies gemeinsam oder allein machen sollen.
Immer wieder wird vertreten: Ob die Eheleute Miteigentümer einer Immobilie sind oder diese einem Ehegatten alleine gehört, sei für das wirtschaftliche Ergebnis uner-heblich, wenn die Parteien im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Diese Ansicht ist in ihrer Pauschalität falsch.
In vielen Fällen ergibt sich dasselbe Ergebnis, ob die Parteien Miteigentümer sind oder einer Alleineigentümer ist. Das ist Folge des Zusammenspiels zwischen Zuge-winnausgleich einerseits und Vermögensauseinandersetzung andererseits.
Die Immobilie ist je nach den Eigentumsverhältnissen, wie sie sich aus dem Grund-buch ergeben, Position im Anfangs- bzw. Endvermögen der Parteien.
Beispiel:
Miteigentum am Familienheim durch beide Eheleute
Die Eheleute Müller haben ohne Anfangsvermögen geheiratet. Zum Zeitpunkt des Stichtages für die Berechnung des Endvermögens sind sie Miteigentümer zu je ½ eines Haus. Das Haus hat einen Wert von 300.000 EUR.
Endvermögen Mann |
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Endvermögen Frau |
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½ Hausanteil |
150.000 EUR |
½ Hausanteil |
150.000 EUR |
Anfangsvermögen Mann |
0 EUR |
Anfangsvermögen Frau |
0 EUR |
Zugewinn |
150.000 EUR |
|
150.000 EUR |
Es besteht kein Zugewinnausgleichsanspruch, beide Parteien verfügen über eine Vermögensposition über 150.000 EUR.
Alleineigentum am Familienheim durch einen Ehegatten
Gehört das Haus allein dem Mann, so ergibt sich:
Endvermögen Mann |
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Endvermögen Frau |
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Haus |
300.000 EUR |
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0 EUR |
Anfangsvermögen Mann |
0 EUR |
Anfangsvermögen Frau |
0 EUR |
Zugewinn |
300.000 EUR |
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0 EUR |
Die Frau ist keine Miteigentümerin, hat stattdessen einen Zugewinnausgleichsan-spruch in Geld über 150.000 EUR.
Resultat: In beiden Situationen steht letztlich jedem Ehegatten eine Vermögensposi-tion von 150.000 EUR zu.
2 Ausnahme
Besonderheiten können sich ergeben, wenn sonstige Vermögenswerte bei der Be-rechnung des Zugewinns zu berücksichtigen sind (im Einzelnen: Krause, Das Familienheim bei Trennung und Scheidung, Kap. 5 Rz. 77 ff.).
Beispiel:
Miteigentum am Familienheim durch beide Eheleute
Die Eheleute Müller haben ohne Anfangsvermögen geheiratet. Zum Zeitpunkt des Stichtages für die Berechnung des Endvermögens sind sie Miteigentümer zu je ½ eines Haus. Das Haus hat einen Wert von 300.000 EUR.
Der Mann hat zudem während der Ehe 300.000 EUR geerbt. Dieses Geld haben die Parteien in der Ehezeit verbraucht. Der Zugewinn der Frau beträgt 150.000 EUR. Da das Güterrecht in seiner am 1.9.2009 in Kraft getretenen Fassung zwar negatives Anfangs- und Endvermögen zulässt, nicht aber einen negativen Zugewinn, hat Herr Müller keinen Zugewinn erwirtschaftet. Das bedeutet folgende Abrechnung:
Endvermögen Mann |
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Endvermögen Frau |
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½ Hausanteil |
150.000 EUR |
½ Hausanteil |
150.000 EUR |
privil. Anfangsvermögen |
300.000 EUR |
Anfangsvermögen Frau |
0 EUR |
Zugewinn |
0 EUR |
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150.000 EUR |
Es besteht ein Zugewinnausgleichsanspruch des Mannes über 75.000 EUR, der Frau bleiben also 150.000 EUR - 75.000 EUR = 75.000 EUR, dem Mann 150.000 EUR + 75.000 EUR = 225.000 EUR.
Alleineigentum am Familienheim durch einen Ehegatten
Gehört das Haus allein dem Mann, so ergibt sich:
Endvermögen Mann |
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Endvermögen Frau |
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Haus |
300.000 EUR |
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0 EUR |
privil. Anfangsvermögen |
300.000 EUR |
Anfangsvermögen Frau |
0 EUR |
Zugewinn |
0 EUR |
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0 EUR |
In dieser Fallkonstellation steht der Frau nichts zu.
3 Fazit
- Pauschal zu behaupten, es sei unerheblich, ob Miteigentum beider Ehegatten am Familienheim besteht oder Alleineigentum von einem, ist unzutreffend.
- Für den einzelnen ist es der sicherere Weg, wenn Miteigentum begründet wird.
4 Sondersituation
Für Alleineigentum durch einen Ehegatten können drei Gründe sprechen. Die badi-schen Notare benennen sie wie folgt:
- falsche Verwandte (ein Ehegatte hat Kinder, die weder etwas erben noch einen nennenswerten Pflichtteilsanspruch erhalten sollen)
- falscher Beruf (ein Ehegatte hat einen haftungsträchtigen Beruf, dessen Risiko nicht oder nur unzureichend versicherbar ist)
- vermögender Ehegatte (ein Ehegatte ist vermögend, und es soll einer hohen Erbschaftsteuer Vorschub geleistet werden)