Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Bestandsdatenauskunft wird in § 100j geregelt.
2. Die sachlichen Voraussetzungen der Bestandsdatenabfrage werden in § 100j Abs. 1 geregelt.
3. Das Verfahren der Auskunftserteilung regelt § 100j Abs. 3.
4. In § 100j Abs. 4 ist eine Benachrichtigung des von der Maßnahme Betroffenen vorgesehen.
5. § 100j Abs. 5 sieht eine Mitwirkungspflicht der Diensteanbieter vor.
6. Für Rechtsmittel gelten die allgemeinen Regeln.
7. Für Zufallsfunde, die durch eine Auskunft nach § 100j erlangt wurden, gelten die allgemeinen ­Regeln.
 

Rdn 665

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Auskunft über/Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten, Allgemeines, Teil A Rdn 759

 

Rdn 666

1. In § 100j ist die Bestandsdatenauskunft geregelt. Erfasst wird damit die Abfrage von Bestandsdaten (zu den erfassten Daten s. Teil A Rdn 669), nicht die von Verkehrsdaten (dazu → Auskunft über/Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten, Verkehrsdaten/Vorratsdatenspeicherung, Teil A Rdn 699 ff.). Für die gilt § 100g (Meyer-Goßner/Schmitt, § 100j Rn 1; SSW-StPO/Eschelbach, § 100j Rn 1). Die Vorschrift ist durch das "Gesetz zur Änderung des TKG und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft v. 20.6.2013" in die StPO eingefügt worden. Dieses war aufgrund des Beschlusses des BVerfG v. 24.1.2012 (1 BvR 1299/05, NJW 2012, 1419), das die Regelung des § 113 Abs. 1 S. 2 TKG a.F. als verfassungswidrig angesehen hatte, erforderlich geworden (zur Neuregelung Bär MMR 2013, 700; Dalby CR 2013, 361; Hauck StV 2014, 360; Burhoff StRR 2015, 8; zur verfassungsrechtlichen Erforderlichkeit der Regelung SSW-StPO/Eschelbach, § 100j Rn 2 ff.). Die Regelung, deren Bedeutung mit Zunahme der modernen Kommunikation erheblich ist (vgl. SSW-StPO/Eschelbach, § 100j Rn 5), ist am 1.7.2013 in Kraft getreten und wurde (unwesentlich) geändert mit Wirkung vom 26.11.2019 durch das Gesetz v. 20.11.2019 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 (BGBl I S. 1724). Durch Beschl. v. 27.5.2020 hat dann das BVerfG auch die Neuregelung des § 113 Abs. 1 TKG, auf den an vielen Stellen der Norm Bezug genommen wird, ein weiteres Mal für teilweise verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis längstens 31.12.2021 aufgegeben (1 BvR 1873, 13, NJW 2020, 2699). Die Neuregelung ist inzwischen erfolgt. § 100j ist danach um Auskünfte von Telemediendiensteistern (§ 14 TMG) erweitert worden. Insbesondere ist in dem § 100j n.F. an verschiedenen Stellen auf die ebenfalls vollständig neu gestalteten §§ 15a und b TMG Bezug genommen worden. Hinsichtlich eines Auskunftsverlangen auf nach § 14 Abs. 1 TMG erhobene Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 15b TMG), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 100b Abs. 2 vorliegen. Das "Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.5.2020" (BGBl I 2021, S. 448 ff.) ist am 2.4.2021 in Kraft getreten. Eine weitere Änderung ist durch das "Gesetz zur Fortentwicklung der StPO u.a." v. 25.6.2021 (BGBl. I, S. 2099) erfolgt.

 

Rdn 667

2.a) Die sachlichen Voraussetzungen der Bestandsdatenabfrage werden in § 100j Abs. 1 geregelt. Der sieht in S. 1 eine allgemeine Informationsbeschaffungsbefugnis vor (vgl. Teil A Rdn 668 ff.). S. 2 regelt die Erfassung von Zugangssicherungscodes (dazu Teil A Rdn 671).

 

☆ Nicht geregelt ist der Zugriff auf extern gespeicherte Daten , wie z.B. einer Cloud. Der heimliche Zugriff auf dort abgelegte/gespeicherte Daten ist also weiterhin unzulässig (SSW-StPO/ Eschelbach , § 100j Rn 10; Dalby CR 2013, 361, 368; Wicker MMR 2014, 298; a.A. offenbar Meyer-Goßner/Schmitt , § 100j Rn 3). Zu Recht weist SSW-StPO/ Eschelbach (a.a.O.) darauf hin, dass der heimliche Zugriff auf Datenwolken oder ähnliche externe Speichermöglichkeiten einer unzulässigen → Online-Durchsuchung , Teil O Rdn  3261 , nahe käme. ist der Zugriff auf extern gespeicherte Daten, wie z.B. einer Cloud. Der heimliche Zugriff auf dort abgelegte/gespeicherte Daten ist also weiterhin unzulässig (SSW-StPO/Eschelbach, § 100j Rn 10; Dalby CR 2013, 361, 368; Wicker MMR 2014, 298; a.A. offenbar Meyer-Goßner/Schmitt, § 100j Rn 3). Zu Recht weist SSW-StPO/Eschelbach (a.a.O.) darauf hin, dass der heimliche Zugriff auf Datenwolken oder ähnliche externe Speichermöglichkeiten einer unzulässigen → Online-Durchsuchung, Teil O Rdn 3261, nahe käme.

 

Rdn 668

b) Nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2 muss derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, auf Verlangen der Ermittlungsbehörde eine Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 TKG erhobenen Daten (§ 113 Abs. 1 S. 1 TKG) erteilen (BT...

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