1. Einleitung
Rz. 34
Dass eine AG, GmbH oder Genossenschaft oder auch ein Verein eine D&O-Versicherung unterhalten darf, wird heute nicht mehr in Frage gestellt. Dies gilt auch für Gesellschaften, die sich im Besitz der öffentlichen Hand befinden. Aus § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG, wo geregelt ist, dass dann, wenn die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft abschließt, ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen ist, kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit einer D&O-Versicherung grundsätzlich bejaht. Er sieht insofern keine Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen der strengen Organhaftung. Dem Organmitglied darf grundsätzlich eine Entlastung durch Versicherungsschutz zugesagt werden.
2. GmbH
a. Überblick
Rz. 35
Die Rechtsform der GmbH ist weit verbreitet. Es existieren in Deutschland über eine Mio. Gesellschaften in dieser Rechtsform. Die Struktur und Organisation der GmbH ist einfach.
Rz. 36
Es existieren im Normalfall bei einer GmbH nur zwei Organe, die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Die Gesellschafterversammlung bestellt die Geschäftsführer, beruft sie ab, schließt mit ihnen namens der GmbH den Anstellungsvertrag und beendet denselben ggf. auch wieder. Sie überwacht die Geschäftsführer und ist - ein wichtiger Unterschied zur AG - berechtigt, diesen Weisungen zu erteilen. Ein Aufsichtsrat kann bei der GmbH auf freiwilliger Basis eingerichtet werden. Diesem können Befugnisse übertragen werden, die sonst der Gesellschafterversammlung zustehen. Nur in Ausnahmefällen besteht bei der GmbH die Verpflichtung einen Aufsichtsrat einzurichten, so wenn es aufgrund der Anzahl der Arbeitnehmer die Arbeitnehmermitbestimmung erfordert oder wenn dies z.B. im Bereich kommunaler Gesellschaften nötig ist, um den Einfluss der Gemeinde zu sichern.
b. Anspruch des Geschäftsführers auf Abschluss eines D&O-Versicherungsvertrags
aa. Bei Fehlen einer D&O-Verschaffungsklausel
Rz. 37
Der GmbH-Geschäftsführer hat gegenüber der GmbH aufgrund seiner Organstellung bzw. seines Anstellungsvertrags keinen Anspruch auf Abschluss einer D&O-Versicherung. So weit gehen die Treuepflicht oder die Fürsorgepflicht der Gesellschaft nicht. Dem Geschäftsführer bleibt die Möglichkeit sich eine persönliche D&O-Versicherung zu beschaffen. Zu Recht wird geltend gemacht, ein Anspruch auf Bereitstellung von D&O-Versicherungsschutz scheitere schon daran, dass es keine vom Gesetz angeordnete Mindestversicherungssumme bzw. kein Deckungskonzept am Markt gebe, das man als Grundlage der Verschaffungspflicht zugrunde legen könnte. Auch ist nicht sichergestellt, ob die konkrete GmbH bzw. der GmbH-Konzern für ihre Branche und ihr Organhaftungsrisiko überhaupt Versicherungsschutz am Markt erhält. Insofern kann der GmbH nicht eine Pflicht auferlegt werden, bei der ungewiss ist, ob sie diese erfüllen kann. Dies betrifft auch die Aufbringung der Prämie, die erheblich sein kann. Umgekehrt gibt es auch keine Verpflichtung des Geschäftsführers für einen D&O-Versicherungsschutz zugunsten der Organe bzw. der leitenden Angestellten zu sorgen, zumal dies ohnehin der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Bei besonders haftungsträchtigen Situationen kann es zur pflichtgemäßen Unternehmensführung gehören, die Gesellschafterversammlung auf diese Deckungslücke hinzuweisen. Auch kann eine Haftung des Geschäftsführers entstehen, wenn die Absicherung der D&O-Versicherung "zu üppig" erfolgt, z.B. eine sehr hohe Deckungssumme gewählt wird, die eine exorbitant hohe Prämie nach sich zieht, die sich die Gesellschaft kaum leisten kann. Der Versicherer im Außenverhältnis muss sich an dem Versicherungsschutz festhalten lassen. Er kann nicht einwenden, der Vertrag sei nichtig oder er müsste auf das noch tolerable Maß angepasst werden. Dies gilt auch, wenn ein gesellschaftsrechtlich erforderlicher Beschluss der Gesellschafterversammlung fehlt (siehe dazu unter c.).
Rz. 38
Der Geschäftsführer muss das mit der Organstellung verbundene Haftungsrisiko akzeptieren. Will er dies nicht, darf er das Amt gar nicht erst annehmen. Eine Möglichkeit der Absicherung besteht darin, dass der Geschäftsführer seine Tätigkeit vertraglich von der Stellung eines D&O-Versicherungsschutzes abhängig macht. Ein Anspruch des Geschäftsführers auf Abschluss einer D&O-Versicherung lässt sich insbesondere auch nicht aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht herleiten. Enthält die Satzung eine Regelung oder existiert ein Gesellschafterbeschluss, der die Installation einer D&O-Versicherung vorsieht, ist fraglich, ob sich der Geschäftsführer darauf zu seinen Gunsten berufen kann. Rechte aus der Satzung bzw. einem Gesellschafterbeschluss kann eher ein Gesellschafter-Geschäftsführer als ein Fremdgeschäftsführer herleiten....