Leitsatz
Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage der Abänderbarkeit eines pauschalen Unterhaltsvergleichs auseinandergesetzt, in dem eine Geschäftsgrundlage nicht niedergelegt war.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um die Abänderung eines Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt, den sie im Verbundverfahren unmittelbar vor Ausspruch der Ehescheidung am 11.7.2006 geschlossen hatten. In dem Vergleich hatte sich der Kläger verpflichtet, nachehelichen Unterhalt i.H.v. 750,00 EUR monatlich zu zahlen. Eine Grundlage des gerichtlichen Vergleichs wurde nicht niedergelegt. Grund und Anlass für die Vereinbarung war für den Kläger die möglichst rasche Durchführung des Ehescheidungsverfahrens. Nachdem er im Januar 2007 die Beklagte erfolglos aufgefordert hatte, auf ihre Rechte aus dem Vergleich zu verzichten, begehrte er eine Abänderung des Vergleichs und einen Wegfall des nachehelichen Unterhalts ab Januar 2007.
AG und OLG haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidung
Der BGB hob das Urteil des OLG auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück.
Da mit dem gerichtlichen Vergleich ein vollstreckbarer Titel vorliege, sei die Abänderungsklage statthaft. Wegen der fehlenden materiellen Rechtskraft des Vergleichs richte sich die Abänderung nicht nach § 323 ZPO. Vielmehr sei gemäß § 313 BGB eine Störung der Geschäftsgrundlage zu prüfen.
Hierzu sei zunächst die Geschäftsgrundlage des Vergleichs zu ermitteln und bei einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse die Unterhaltsregelung unter Wahrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlage anzupassen. Bei nicht mehr nachvollziehbarer Vergleichsgrundlage berechne sich der Unterhalt unabhängig von der früheren Vereinbarung allein nach den gesetzlichen Vorschriften.
Anders als das OLG, das den Prozessvergleich so ausgelegt hatte, dass eine Abänderung auch bei einer späteren wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Parteien ausgeschlossen sein sollte, ging der BGH von dessen Abänderbarkeit aus. Für eine so weitgehende Vereinbarung der Parteien wie den Ausschluss der Abänderbarkeit bei späteren Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse habe das Berufungsgericht auch keine Feststellungen getroffen. Der Ausschluss der Abänderbarkeit wäre insoweit Teil der Vereinbarung, nicht bloß dessen Geschäftsgrundlage. Dafür, dass die Parteien in ihrem Vergleich ausdrücklich auch eine Abänderbarkeit für den Fall einer späteren Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ausgeschlossen hätten, trage die Beklagte, die sich auf einen solchen Ausschluss berufe, die Darlegungs- und Beweislast.
Die Parteien hätten die Unterhaltshöhe ohne konkrete Berechnung und unabhängig von den genauen tatsächlichen Umständen pauschal vereinbart. Die damit gewünschte Bindung an die pauschale Vereinbarung stehe in Frage, wenn der Vergleich ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abgeändert werden könnte. Der Wille zur verbindlichen Verpflichtung im Zeitpunkt des Vergleichs besage aber entgegen der Auffassung des OLG nichts für den Fall einer späteren Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Hier bleibe es bei der grundsätzlichen Abänderbarkeit. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Beklagte dargelegt und bewiesen habe, dass die Parteien die Abänderbarkeit des Vergleichs auch bei einer späteren Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ausdrücklich ausgeschlossen hätten.
Darüber hinaus wies der BGB darauf hin, dass eine Abänderbarkeit des Vergleichs auch aus der nach Vergleichsabschluss eingetretenen grundlegenden Änderung der für die Unterhaltsberechnung relevanten gesetzlichen Grundlage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgen könne. Zum einen wirke sich die erneute Eheschließung des Klägers im Hinblick auf § 1609 BGB n.F. auf die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten aus, der nach der Dreiteilungsmethode zu ermitteln sei.
Zum anderen habe der Senat durch eine nach Abschluss des Unterhaltsvergleichs veröffentlichte Entscheidung seine Rechtsprechung zur Unterhaltsbefristung grundlegend geändert und nicht mehr primär auf die lange Dauer der Ehe, sondern auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abgestellt. Regelmäßig baue der Geschäftswille der Parteien auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage auf. Auch dann sei im Wege der Auslegung zu ermitteln, welche Verhältnisse der Parteien zur Grundlage ihrer Einigung gemacht hätten und von welcher Rechtslage sie ausgegangen seien. Ob und in welcher Weise sodann eine Anpassung an die geänderte Rechtslage erfolgen könne, bedürfe einer sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien. Es genüge nicht, dass ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheine. Vielmehr müsse hinzukommen, dass das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumutbar sei. Dabei sei auch zu beachten, dass die im Vergleich insgesamt getroffenen Regelungen noch in einem au...