Leitsatz
Die Klägerin wandte sich gegen die ihr im Rahmen der Prozesskostenhilfe auferlegte Ratenzahlung, nachdem ihr zunächst Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden war. Nach Auslaufen von Ratenzahlungsverpflichtungen der Klägerin auf die Prozesskostenhilfebewilligung in anderen Verfahren ordnete die Rechtspflegerin für das vorliegende Verfahren monatliche Ratenzahlungen i.H.v. 60,00 EUR auf die Prozesskostenhilfe an.
Hiergegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, der die Bezirksrevisorin entgegentrat.
Das Rechtsmittel der Klägerin hatte weitgehend Erfolg und führte zu einer Reduzierung der von ihr zu leistenden Raten.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung der Rechtspflegerin des AG, wonach Ratenzahlungen dann anzuordnen sind, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bewilligung wesentlich geändert haben und die Verbesserung der maßgebenden Verhältnisse dazu führt, dass Ratenzahlungen zu leisten sind.
Inklusive des der Klägerin gewährten staatlichen Kindergeldes sei von einem monatlichen Gesamteinkommen der Klägerin von 1.455,61 EUR auszugehen. Hiervon seien gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO Freibeträge von 173,00 EUR und ein Freibetrag für die Klägerin selbst von 380,00 EUR abzusetzen. Im Hinblick auf die Unterhaltszahlungen des Vaters ihrer Kinder verbleibe letztendlich ein abzuziehender restlicher Freibetrag von nur 27,03 EUR.
Kosten für Miete und Heizung könnten lediglich zur Hälfte einkommensmindernd abgesetzt werden. Kosten der Unterkunft und Heizung seien in der Regel bei Ehegatten, Familienangehörigen, nichtehelichen Lebensgemeinschaften und anderen Wohngemeinschaften nach Kopfteilen aufzuteilen (Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl., § 115 Rz. 37a).
In Ansehung oder während des Prozesses oder danach eingegangene Verpflichtungen seien grundsätzlich nicht als besondere Belastung zu berücksichtigen, da die Klägerin ihre Lebensführung auf den bevorstehenden Prozess bzw. ihre gesetzlich vorgesehene Ratenzahlungsverpflichtung habe einrichten müssen. Insbesondere seien Zahlungsverpflichtungen nicht zu berücksichtigen, wenn sie von der Partei bewusst eingegangen worden seien, um sich hilfsbedürftig zu machen (Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rz. 294).
Die monatlichen Raten von 110,00 EUR für das Familienfahrzeug seien angesichts des Wohnortes der Klägerin und ihrer Kinder zu berücksichtigen und überstiegen den angemessenen Umfang angesichts ihrer gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht.
Auch Aufwendungen der Klägerin für die Kernzeitbetreuung, die Fahrtkosten und das Schulgeld für ihre Kinder i.H.v. insgesamt 126,00 EUR seien als besondere Belastungen abzugsfähig.
Nach Berücksichtigung dieser Positionen verbleibe ein einzusetzendes Einkommen von 26,58 EUR, danach habe die Klägerin Raten i.H.v. 15,00 EUR monatlich zu zahlen.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2005, 8 WF 55/05