Leitsatz
Der Antragstellerin war durch richterlichen Beschluss vom 22.11.2002 Prozesskostenhilfe bewilligt worden, um gegen den Vater ihrer drei jüngeren Kinder Unterhaltsansprüche nach § 1615l BGB geltend zu machen. Durch verfahrensabschließenden Vergleich vom 10.4.2003 erlangte sie einen Vermögenszuwachs von insgesamt 60.000,00 EUR, von denen 22.500,00 EUR sofort und der Rest in fünf Teilbeträgen à 7.500,00 EUR jeweils zu Beginn eines jeden Jahres ab 2004 zu zahlen war.
Mit ergänzendem Beschluss des AG vom 24.7.2003 wurde die Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss erstreckt und dabei ausdrücklich angeordnet, dass diese Verfahrenskosten bei Erhalt der ersten Ratenzahlung am 15.1.2004 zu zahlen seien. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.
Nach entsprechender Ankündigung änderte die Rechtspflegerin durch Beschluss vom 26.11.2003 die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO dahingehend ab, dass die Antragstellerin aus dem erlangten Vermögenszufluss die gestundeten Prozesskosten in zwei Raten, fällig zum 15.1.2004 und zum 15.1.2004 zu zahlen hatte.
Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein und machte geltend, sie benötige die Zahlung des Unterhaltsverpflichteten für den Unterhalt ihrer vier Kinder, insbesondere zur Finanzierung einer größeren Wohnung.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin blieb in der Sache ohne Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und der Bezirksrevisorin, dass der durch den Vergleich vom 23.4.2003 festgelegte Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 BGB eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin darstelle, mit der Folge, dass die Voraussetzungen einer Änderung der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO erfüllt seien.
Es könne letztendlich dahinstehen, ob die Anfangszahlung i.H.v. 22.500,00 EUR und die nachfolgenden Zahlungen von 37.500,00 EUR in fünf Jahresraten als Vermögenszuwachs oder als wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse zu bewerten seien. In jedem Fall rechtfertige dieser Mittelzufluss, die Antragstellerin für die grundsätzlich nur gestundete Prozesskostenhilfe nachträglich in Anspruch zu nehmen. Die Prozesskostenhilfe als Sonderform der Sozialhilfe habe den Zweck, einer hilfsbedürftigen Partei die Führung eines Rechtsstreits zur Durchsetzung ihres Rechtsanspruchs zu ermöglichen. Führe der zunächst auf Kosten der Allgemeinheit geführte Rechtsstreit zum Erfolg und beseitige dadurch die Hilfsbedürftigkeit, sei es folgerichtig, wenn die Allgemeinheit in der Weise am Erfolg beteiligt werde, dass die vorfinanzierten Prozesskosten aus dem Ergebnis des Rechtsstreits zurückgezahlt würden.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.05.2004, 8 WF 50/04