Leitsatz
Seit dem Jahre 1996 rechtskräftig geschiedene Eheleute hatten in einem gerichtlich protokollierten Vergleich zum nachehelichen Unterhalt vereinbart, dass für die Zeit ab Juli 1997 auf der Basis der damaligen Einkommensverhältnisse der Parteien und wegen voraussichtlich weitgehend abgetragener Hauslasten ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau rechnerisch nicht mehr bestehe. Bei der Berechnung wurde von einer Mischmethode ausgegangen, wonach eheprägendes eigenes Einkommen der Ehefrau von 800,00 DM monatlich zugrunde gelegt wurde.
Mit ihrer Klage verlangte die Ehefrau für die Zeit ab 1.6.2002 Aufstockungsunterhalt. Der Ehemann war inzwischen wiederverheiratet und Vater eines weiteren, im Jahre 1994 geborenen Kindes. Er bezog Arbeitslosengeld, nachdem er im Jahre 2003 gegen Zahlung einer Abfindung einer Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zugestimmt hatte.
Prozessual ging es primär um die Frage der richtigen Klageart, materiell-rechtlich stellte sich die Frage nach der Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts.
Sachverhalt
Die im Jahre 1968 geschlossene Ehe der Parteien war im Juni 1996 rechtskräftig geschieden worden. Aus der Ehe waren zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen. Über den durch Verbundurteil u.a. geregelten nachehelichen Unterhalt schlossen die Parteien im Berufungsverfahren im Oktober 1996 folgenden Vergleich:
- „ Der Antragsteller verpflichtet sich, um Ausgleich des Zugewinns und des nachehelichen Unterhalts bis einschließlich Juli 1997 einen Gesamtbetrag von 30.000,00 DM an die Antragsgegnerin zu zahlen. Davon entfällt ein Teilbetrag i.H.v. 3.000,00 DM auf den Unterhalt.
- Für die Zeit nach Juli 1997 entfällt auf der Basis der derzeitigen Einkommensverhältnisse der Parteien und angesichts dessen, dass alsdann die Hauslasten voraussichtlich weitgehend abgetragen sind, ein rechnerischer Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin. Dabei ist von einer Mischmethode bei der Berechnung ausgegangen worden, wonach ein eheprägendes eigenes Einkommen der Antragsgegnerin von 800,00 DM zugrunde gelegt worden ist.”
Der Beklagte war eine neue Ehe eingegangen, aus der ein im Dezember 1994 geborener Sohn hervorgegangen war.
Die Klägerin verlangte Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. monatlich 450,00 EUR für die Zeit ab 1.6.2002. Zur Begründung trug sie vor, der Beklagte schulde ihr Aufstockungsunterhalt, da ihr Erwerbseinkommen aus einer vollschichtigen Tätigkeit sowie ihre sonstigen Einkünfte nicht ausreichten, um ihren unter Anwendung der Differenzmethode zu ermittelnden Unterhaltsbedarf zu decken.
Das erstinstanzliche Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen zwischen monatlich 327,00 EUR und 368,00 EUR verurteilt.
Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG den Unterhalt teilweise herabgesetzt und der Klägerin für die Zeit vom 1.6. bis 31.12.2002 monatlich 265,00 EUR, für die Zeit vom 1.1. bis 30.9.2003 monatlich 184,00 EUR, für die Zeit vom 1.10. bis zum 31.12.2003 monatlich 189,00 EUR und ab 1.4.2004 monatlich 327,00 EUR zuerkannt.
Hiergegen richtete sich die vom OLG zugelassene Revision des Beklagten, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgte.
Die Revision hatte in der Sache Erfolg und führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Entscheidung
Der BGH hat die Leistungsklage im vorliegenden Fall als richtige Klageart angesehen. Werde Unterhalt in einem Prozessvergleich nur für einen bestimmten Zeitraum tituliert, bestehe jedoch für die Zukunft nach Auffassung der Parteien mangels Bedürftigkeit kein Unterhaltsanspruch, sei § 323 ZPO nicht anwendbar.
Nach § 323 Abs. 4 ZPO seien die Abs. 1 - 4 der Bestimmung auf die Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr. 1, 2a und 5 ZPO nur entsprechend anwendbar, wenn darin Leistungen der in Abs. 1 bezeichneten Art übernommen oder festgesetzt worden seien.
Demzufolge würden von § 323 Abs. 4 ZPO nicht die Fälle erfasst, in denen für die Zukunft eine Leistungspflicht nicht festgelegt worden sei. Auch eine analoge Anwendung über den Wortlaut des § 323 Abs. 4 ZPO hinaus komme nicht in Betracht, da die prozessuale Situation nach Erlass eines rechtskräftigen Urteils mit derjenigen nach Abschluss eines Prozessvergleichs nicht vergleichbar sei. Der Unterhaltsanspruch könne daher nur im Wege der Leistungsklage gem. § 258 ZPO geltend gemacht werden.
Bei der Bemessung des zu zahlenden Ehegattenunterhalts hat der BGH eine fiktive Steuerberechnung vorgenommen und außer dem Splittingvorteil auch dem der zweiten Ehefrau des Beklagten bei der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährten Kinderfreibetrag sowie einen weiteren Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes außer Betracht gelassen. Der dem Beklagten selbst gem. § 32 Abs. 6 S. 1 EStG zukommende Freibetrag wurde bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens hingegen einbezogen. Dies galt auch für die Abfindung mit ihrem Ne...