Leitsatz

Das Saarländische OLG hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, wie im Rahmen einer Abänderungsklage für nachehelichen Unterhalt für die Unterhaltsbedarfsbemessung die neue Ehefrau des Unterhaltsschuldners ggü. der ersten vorrangigen Ehefrau zu berücksichtigen ist.

Die Entscheidung erging zeitlich vor dem Beschluss des BVerfG vom 25.01.2011 (1 BvR 918/10), mit dem die sog. Dreiteilungsmethode für verfassungswidrig erklärt wurde.

 

Sachverhalt

Die Parteien (der Ehemann, geboren im September 1952, und die Ehefrau, geboren im März 1958) hatten im September 1978 geheiratet. Aus der Ehe waren zwei im September 1982 und im Januar 1986 geborene Kinder hervorgegangen, die beide nicht mehr unterhaltsbedürftig waren. Nach der Trennung der Eheleute im Dezember 2000 wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 7.5.2002 geschieden.

Durch Urteil des AG vom 30.10.2003 wurde der Kläger u.a. verurteilt, an die Beklagte ab August 2003 nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 618,00 EUR zu zahlen. Dabei wurde ein bereinigtes Nettoeinkommen des Klägers von 2.011,55 EUR zugrunde gelegt und zu diesem Betrag Zinseinkünfte i.H.v. 74,00 EUR addiert. Aufseiten der Ehefrau ging das AG von fiktiven Nettoeinkünften aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit i.H.v. 1.100,00 EUR aus, bezüglich derer es der Beklagten einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 gutbrachte, so dass ein Einkommen von 942,00 EUR verblieb. Hiervon setzte das AG Fahrtkosten i.H.v. 51,00 EUR ab und addierte Zinseinkünfte von 58,00 EUR, die der Beklagten anlässlich der Veräußerung ihres Miteigentumsanteils am ehelichen Anwesen an den Kläger zugeflossen waren.

Die Parteien stritten zweitinstanzlich, in welcher Höhe und wie lange der Kläger ab September 2008 verpflichtet war, in Abänderung des bestehenden Titels an die Beklagte nachehelichen Unterhalt zu zahlen.

Die Beklagte war gelernte technische Zeichnerin und war nach diversen anderen Beschäftigungen in der Zeit vorher seit 1998 in verschiedenen Tätigkeitsbereichen in Teilzeit beschäftigt. Seit Mai 2008 erzielte sie aus ihrer Teilzeittätigkeit 420,00 EUR brutto monatlich.

Der Kläger arbeitete weiterhin bei dem Arbeitgeber, bei dem er auch bereits während der Ehe beschäftigt war. Am 27.6.2008 war er eine neue Ehe eingegangen. Die zweite Ehefrau war - unstreitig - zu 100 % erwerbsunfähig und bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von 510,00 EUR monatlich.

Der Kläger hat mit seiner am 31.10.2008 zugestellten Klage beantragt, das Urteil des AG vom 30.10.2003 dahingehend abzuändern, dass er seit dem 1.9.2008 nachehelichen Unterhalt nicht mehr schulde. Ferner beantragte er Verurteilung der Beklagten zur Zurückzahlung der seit September 2008 an sie geleisteten Unterhaltsbeträge.

Die Beklagte hat zunächst im Wege der Stufenwiderklage, Auskunft, Belegerteilung und unbezifferte Erhöhung des in dem Urteil des Familiengerichts vom 30.10.2003 erkannten Ehegattenunterhalts begehrt. Zuletzt hat sie um Klageabweisung gebeten und - nach vorangegangener übereinstimmender Erledigungserklärung im Übrigen - beantragt, den Kläger zu verurteilen, unter Abänderung des Urteils des Familiengerichts vom 30.10.2003 über den titulierten Unterhalt von 618,00 EUR hinausgehend weitere 308,00 EUR, insgesamt monatlich 927,00 EUR Unterhalt zu zahlen.

Der Kläger bat um Abweisung der Widerklage.

Das AG hat den Kläger unter Abweisung der weitergehenden Klage und der Widerklage in Abänderung seines Urteils vom 30.10.2003 verurteilt, an die Beklagte ab November 2008 nur noch monatlichen Unterhalt von 488,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger die ab November 2008 überzahlten Unterhaltsbeträge zurückzuzahlen.

Hiergegen wandten sich der Kläger mit seiner Berufung und die Beklagte mit ihrer Anschlussberufung.

Der Anschlussberufung blieb der Erfolg insgesamt versagt. Mit seiner Berufung erzielte der Kläger einen geringen Teilerfolg.

 

Entscheidung

Das OLG stellte zunächst klar, dass entgegen der Annahme des FamG die Abänderungsklage nicht erst am 1.11.2008, sondern schon ab 31.10.2008 Erfolg habe. Die Klage sei durch Zustellung der Klageschrift am 31.10.2008 erhoben. Sie sei daher bereits ab diesem Tage zulässig.

Sie führe allerdings - über das angefochtene Urteil hinausgehend - nur für den 31.10.2008 zu einer Herabsetzung des vormals titulierten Unterhalts auf 488,00 EUR. Im Übrigen sei die Abänderungsklage des Klägers unbegründet, weil die von ihm erstrebte Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten - unbeschadet der Änderung der Rechtslage durch das Urteil des BGH vom 12.4.2006 - bereits daran scheitere, dass der Kläger eine wesentliche Änderung der insoweit maßgeblichen Grundlagen des abzuändernden Urteils nicht hinreichend substantiiert dargelegt und auch Beweis hierfür nicht angetreten habe.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Abänderungsvoraussetzungen trage der Abänderungskläger (BGH FamRZ 1995, 665; Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 10 Rz. 169), der auch die wesentlichen Umstände, die für...

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