Leitsatz
Die Parteien stritten über die Abänderung eines Unterhaltstitels über Kindesunterhalt ab Juli 2008.
Die im Jahre 1994 geborenen Kläger waren die Kinder des Beklagten aus seiner früheren Beziehung zu ihrer Mutter. Sie begehrten die Abänderung eines Unterhaltstitels vom 29.1.2008. Seinerzeit war der Beklagte durch Teilversäumnis- und Schlussurteil zur Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. jeweils 267,00 EUR ab 1.11.2007 verurteilt worden.
Die Kläger stützten ihr Abänderungsbegehren u.a. darauf, sie hätten nach den ab 1.1.2008 geltenden Unterhaltsleitlinien und unter Berücksichtigung des halben Kindergeldes Anspruch auf den Mindestunterhalt nach der 3. Altersstufe von jeweils 288,00 EUR monatlich. Im Verlauf des Verfahrens machten sie geltend, ihr Bedarf sei aufgrund der Änderung der Mindestunterhaltsbeträge weiter auf monatlich 295,00 EUR ab Januar 2009 und 334,00 EUR ab Januar 2010 gestiegen. Gegenstand des Verfahrens war u.a. die Frage, ob die Kläger sich auf die Änderung der geltenden Unterhaltsleitlinien und Mindestunterhaltssätze berufen können, die für einen Teil des Abänderungszeitraums schon in dem durch Versäumnis- und Schlussurteil beendeten Ausgangsverfahren hätten geltend gemacht werden können.
Das AG hat die Abänderungsklage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgten die Kläger ihr erstinstanzliches Abänderungsbegehren weiter.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch in der Berufungsinstanz blieben die Kläger mit ihrem Begehren erfolglos.
Soweit es um den in 2008 liegenden Unterhaltszeitraum ging, hielt das OLG die Kläger mit ihrem Abänderungsbegehren für präkludiert.
Die Möglichkeit der Abänderung einer Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen diene nicht - wie ein Rechtsmittel - der Korrektur von etwaigen Fehlern der ursprünglichen Entscheidung. Die Abänderungsklage nach § 323 ZPO solle vielmehr die Korrektur einer Prognoseentscheidung sichern, weil sich die Prognose nachträglich als fehlerhaft oder nur beschränkt richtig erweise (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 323 Rz. 41 m.w.N.).
Hiervon ausgehend setze die Abänderung eine nachträgliche wesentliche Veränderung voraus. Sie sei nur zulässig, wenn eine wesentliche Veränderung der für den Anspruch maßgebenden Umstände i.S.v. § 323 ZPO nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung behauptet werde. Soweit es um ein Versäumnisurteil gehe, müssten die Änderungen nach Erlass des Versäumnisurteils eingetreten sein (vgl. hierzu OLG Hamm FamRZ 1987, 1286; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 323 Rz. 31).
Die Kläger hätten sich sowohl in diesem als auch in den beiden vorangegangenen Abänderungsverfahren auf die Abänderung der geltenden Unterhaltsleitlinien und die "Mindestunterhaltssätze" ab 1.4.2008 bzw. ab 1.5.2005/1.4.2007 berufen. Einen anderen Abänderungsgrund hätten sie nicht dargetan.
Das Versäumnisurteil, dessen Abänderung im vorliegenden Verfahren begehrt werde, sei am 29.1.2008 erlassen worden. Die Kläger hätten deshalb schon in dem durch das Versäumnisurteil beendeten Ausgangsverfahren den (vollen) Mindestunterhalt, der seit dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes zum 1.1.2008 verlangt werden könne, geltend machen können. Die entsprechende Anpassung des Antrages hätte in dem Schriftsatz vom 11.1.2008 erfolgen können, mit dem der Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils beantragt worden war.
Folglich seien die Kläger hier mit dem geltend gemachten Abänderungsgrund (Änderung der Unterhaltsleitlinien zum 1.1.2008) für das Jahr 2008 präkludiert. Diese führe bereits zur Unzulässigkeit der Abänderungsklage für den im Jahre 2008 liegenden Abänderungszeitraum.
Die von den Klägern geltend gemachte Änderung der Unterhaltsleitlinien zum 1.1.2009 bzw. 2010 stellten einen Abänderungsgrund dar, mit dem sie nicht präkludiert seien. Diese Erhöhung habe in dem vorangegangenen Verfahren noch nicht beziffert werden können.
Entgegen der Auffassung der Kläger könne dem Beklagten allerdings für die Zeit ab Januar 2009 kein höheres Gesamteinkommen als 1.350,00 EUR zugerechnet werden.
Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte des Beklagten erörterte das OLG zunächst die Frage der Bindungswirkung.
Das Versäumnisurteil vom 29.1.2008 enthalte zur Berechnung der Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts keine Ausführungen. In jenem Verfahren habe in der Sache das Einkommen des Beklagten zwischen den Parteien nicht im Streit gestanden.
Die Abänderungsklage ermögliche keine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung, sondern nach § 323 Abs. 1 ZPO nur eine den zwischenzeitlich eingetretenen veränderten Verhältnissen "entsprechende" Anpassung des Titels (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 323 Rz. 41).
Hiervon ausgehend sei zu berücksichtigen, dass die Einkommensverhältnisse des Beklagten bereits in dem früheren Abänderungsverfahren aus dem Jahre 2004 eine Bewertung durch das AG und den Senat erfahren hätten. Diese früheren Bewertungen hätten weiter Geltung, seien auch heute noch zu berücksichtigen und entfalteten für das vorliege...