Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten sich um den von dem Ehemann an seine geschiedene Ehefrau zu zahlenden nachehelichen Unterhalt. Mit schriftlichem Anwaltsvergleich aus dem Jahre 1995 hatte er sich verpflichtet, beginnend mit dem Monat März 1995 nachehelichen Unterhalt in Höhe von 800,00 DM monatlich "unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge" zu zahlen.
Der Ehemann begehrte, den Vergleich dahingehend abzuändern, dass er keinen nachehelichen Unterhalt mehr zahlen müsse.
Sachverhalt
Geschiedene Eheleute stritten sich um den nachehelichen Unterhalt. In einem schriftlichen Anwaltsvergleich aus dem Jahre 1995 hatte sich der Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau beginnend mit dem Monat März 1995 nachehelichen Unterhalt in Höhe von 800,00 DM monatlich "unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge" zu zahlen und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Mit Beschluss vom 21.3.1996 erklärte das AG den Vergleich für vollstreckbar.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger, den vollstreckbaren Vergleich dahingehend abzuändern, dass er nachehelichen Unterhalt nicht mehr schuldet. Dies mit der Begründung, der Anspruch sei entfallen, weil die geschiedene Ehefrau (die Beklagte) anders als bei Abschluss des Vergleichs den 1991 geborenen gemeinsamen Sohn nicht mehr betreue, nachdem ihr die elterliche Sorge für ihn durch Beschluss des AG vom 24.2.2000 entzogen worden war und der Sohn seit spätestens Mitte 2000 in einem Heim lebte. Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt sei sie verpflichtet und in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit zu decken. Im Übrigen führe sie ihrem neuen Partner den Haushalt.
Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erwerbsfähigkeit der geschiedenen Ehefrau ab.
Hiergegen legte der Kläger Berufung ein, mit der er sein erstinstanzliches Abänderungsbegehren weiter verfolgte und zusätzlich geltend machte, inzwischen lebe die Beklagte seit fast zwei Jahren mit einem neuen Partner zusammen, so dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Im Hinblick auf einen ihm in der letzten mündlichen Verhandlung erteilten gerichtlichen Hinweis stellte er seinen Klageantrag um und beantragte festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Anwaltsvergleich bzw. dem Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts, mit dem der Vergleich für vollstreckbar erklärt worden war, ab Rechtshängigkeit unzulässig sei.
Das Berufungsgericht sah die Klageänderung als sachdienlich an und erklärte die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 21.3.1996 für die Zeit ab 24.7.2001 für unzulässig.
Hiergegen richtete sich die zugelassene Revision der Beklagten, die nicht erfolgreich war.
Entscheidung
Der BGH teilte die Auffassung des OLG, wonach die unbestimmte Anrechnungsklausel in dem Anwaltsvergleich über den nachehelichen Unterhalt der Vollstreckung des Titels insgesamt entgegensteht. Dem Vollstreckungstitel lasse sich nicht entnehmen, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum Zahlungen geleistet wurden. Bedenken gegen die Vollstreckbarkeit eines solchen Titels ergäben sich nur dann nicht, wenn der Vereinbarung der Parteien mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden könne, dass die Anrechnungsklausel lediglich eine materiell-rechtliche Vereinbarung außerhalb des Titels bilde. Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Im Übrigen könne es auch nicht den Vollstreckungsorganen überlassen bleiben, durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, ob die Anrechnungsklausel nur materiell-rechtliche Wirkung habe entfalten oder die Vollstreckbarkeit beschränken sollen. Bei einem Zahlungstitel müsse der Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein. Der unbezifferten Anrechnungsklausel sei hingegen nicht zu entnehmen, unter Abzug welcher Beträge der monatliche Unterhalt zu vollstrecken sei. Zwar sei es grundsätzlich möglich, in einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung den vollstreckbar gestellten Anspruch von vorne herein weiter zu fassen als die zugrunde gelegte materielle Forderung. Der Schuldner sei dann mit Einwendungen auf § 767 ZPO zu verweisen. Bei einer Anrechnungsklausel müssten jedoch besondere Anhaltspunkte dafür sprechen, dass eine derartige Regelung gewollt sei. Der aus einem Titel mit Anrechnungsklausel in Anspruch genommene Unterhaltsverpflichtete könne die fehlende Vollstreckbarkeit im Verfahren analog § 767 ZPO geltend machen. Die Gerichte seien berechtigt und verpflichtet, auf diesen Weg hinzuweisen.
Aus diesem Grunde könne die Revision mit einer derartigen Verfahrensrüge schon deshalb nicht gehört werden, weil die Beklagte den Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit allenfalls zum Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO hätte machen können. Einen entsprechenden Hinweis habe sie jedoch nicht zum Anlass genommen, ein solches Ablehnungsgesuch zu stellen, sondern sich auf den geänderten Antrag eingelassen und anschließend zur Sache verhandelt. Damit habe sie zugleich gem. § 43 ...