Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten um den nachehelichen Unterhalt. Der Kläger begehrte rückwirkend die Abänderung des Vergleichs, in dem er sich zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von 305,89 EUR verpflichtet hatte. Die Beklagte erhielt bereits seit längerem von der ARGE Leistungen nach dem SGB II. In dem Umfang der von ihr erhaltenen Leistungen waren ihre Unterhaltsansprüche gegen den Kläger auf die ARGE gemäß § 33 Abs. 2 SGB II übergegangen. Kernproblem der Entscheidung war die Frage, gegen wen in einem solchen Fall die Abänderungsklage zu richten ist.
Das AG hat dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht gewährt und hierzu u.a. ausgeführt, die ehelichen Lebensverhältnisse seien durch das Einkommen des Klägers i.H.v. 1.279,89 EUR geprägt gewesen. Die nunmehr von ihm behauptete Einkommensminderung habe er durch sein eigenes Verhalten verursacht und könne dies einem Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht entgegensetzen.
Auch der von ihm hilfsweise beabsichtigen Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage wegen der Unterhaltsansprüche in dem Zeitraum vom 1.8.2006 bis 30.4.2007 fehle es an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Soweit die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten habe, befreie dies den Kläger nicht von seiner Unterhaltsschuld ihr gegenüber. Im Falle einer Überleitung des Unterhaltsanspruchs durch die ARGE nach § 33 Abs. 1 SGB II könne die ARGE, sowie sie Leistungen erbracht habe, in Höhe des titulierten Unterhalts eine Umschreibung des Titels verlangen und dann die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger weiter betreiben. Wenn eine Überleitung des Unterhaltsanspruchs nach der vorgenannten Vorschrift nicht erfolge, verbleibe es bei der Forderungsinhaberschaft der Beklagten. Dem Kläger stehe eine rechtsvernichtende Einwendung, die er mit der Vollstreckungsabwehrklage verfolgen könne, jedenfalls nicht zu.
Gegen den ablehnenden PKH-Beschluss wandte sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde, die das OLG für teilweise begründet hielt.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Abänderungsklage für zulässig, weil er Kläger eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse nach Abschluss des Vergleichs durch Reduzierung seines Einkommens behauptet habe.
Parteien des Abänderungsverfahrens nach § 323 ZPO könnten grundsätzlich nur diejenigen sein, zwischen denen die abzuändernde Entscheidung ergangen sei oder auf die sich die Rechtskraft erstrecke. Außer den Parteien des Vorprozesses kämen u.a. deren Rechtsnachfolger, etwa infolge gesetzlichen Forderungsübergangs in Betracht (BGH FamRZ 1982, 587; FamRZ 1986, 153; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 323 Rz. 30).
Auch im Falle der Unterhaltsherabsetzung oder -aufhebung müsse der Unterhaltsverpflichtete die Abänderungsklage grundsätzlich gegen denjenigen erheben, gegen den er den Titel erwirkt habe (BGH NJW 1992, 1624 [1626]).
Im Falle der Rechtsnachfolge - wie hier beim gesetzlichen Forderungsübergang auf den Leistungsträger nach § 33 SGB II - sei der Rechtsnachfolger allerdings die richtige passivlegitimierte Partei für eine Abänderungsklage des Schuldners des übergegangenen Anspruchs. Sei der titulierte Unterhaltsanspruch nur zum Teil auf den Leistungsträger übergegangen, sei die Abänderungsklage gleichzeitig gegen den Leistungsträger und gegen die Vergleichspartei zu richten. Dies gelte jedenfalls für die Zeit bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage. Für die Zeit danach sei die Abänderungsklage im Hinblick auf §§ 265 Abs. 2, 323 ZPO allein gegen die Vergleichspartei zu richten.
Hinweis
Die Entscheidung des OLG Jena entspricht der herrschenden Meinung. Parteien des Abänderungsverfahrens nach § 323 ZPO sind Gläubiger und Schuldner des titulierten Unterhaltsanspruchs. Grundsätzlich sind dies die in dem abzuändernden Titel genannten Personen. Die Art des Titels ist hierbei ohne Belang. Die Abänderungsklage des Unterhaltsverpflichteten ist gegen denjenigen zu richten, der den Titel erwirkt hat. Die Abänderungsklage des Unterhaltsberechtigten hingegen muss gegen denjenigen erhoben werden, gegen den der Titel erwirkt worden ist.
Mit dem Übergang des titulierten Unterhaltsanspruchs auf einen Dritten ist der vormalige Unterhaltsgläubiger nicht mehr passivlegitimiert. Die Abänderungsklage muss dann gegen den Rechtsnachfolger als die richtige Partei erhoben werden. Dies gilt allerdings nur, soweit der Übergang bereits stattgefunden hat.
Link zur Entscheidung
Thüringer OLG, Beschluss vom 19.05.2008, 1 WF 414/07