Stellt die nach § 13 Satz 1 zuständige Stelle Verstöße gegen das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2405) gegen den Bewilligungsbescheid oder gegen die Förderzusage fest, teilt sie dies der nach dem Wohnungsbindungsgesetz zuständigen Stelle oder, soweit das Wohnungsbindungsgesetz nicht anwendbar ist, der mittelgewährenden Stelle mit.

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