Von erheblicher praktischer Bedeutung ist § 24 Abs. 7 Satz 7 WEG. Hiernach ist der Verwalter verpflichtet, Eintragungen, Vermerke und Löschungen unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Unverzüglich handelt nach § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nur, wer "ohne schuldhaftes Zögern" tätig wird. Der Verpflichtete muss also sofort handeln, es sei denn, er ist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert. Seit Inkrafttreten des WEMoG hat der Verwalter nicht nur die Eintragungen in die Beschluss-Sammlung unverzüglich vorzunehmen, sondern nach § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG auch die Versammlungsniederschrift unverzüglich zu erstellen.

Bereits frühzeitig wurde in der Rechtsprechung klargestellt, dass Eintragungen, die erst nach Ablauf einer Woche eingetragen werden, nicht mehr unverzüglich erfolgen.[1] Der Verwalter sollte aber nicht auf den Bestand dieser Rechtsprechung vertrauen und gefasste Beschlüsse erst kurz vor Ablauf einer Woche in die Beschluss-Sammlung eintragen. Es müssen auch hierfür nachvollziehbare Gründe sprechen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Versammlungsleiter, bei dem es sich in aller Regel um den Verwalter handelt, die verkündeten Beschlüsse in der Wohnungseigentümerversammlung ohnehin protokollieren muss. Rein faktisch ist er jedenfalls unproblematisch in der Lage, sie dann am nächsten Arbeitstag in die Beschluss-Sammlung einzutragen.

 

Tipp: In der Versammlung mit Notebook arbeiten

  • Der Verwalter kann und sollte die Beschlüsse gleich vor Ort in der Eigentümerversammlung in die Beschluss-Sammlung eintragen. Da er ohnehin die Beschlüsse protokollieren muss und ihren Wortlaut nicht verändern darf, kann dies sogleich im Rahmen der Eigentümerversammlung in der Beschluss-Sammlung erfolgen.
  • Noch unproblematischer liegt die Angelegenheit dann, wenn – wie in der Praxis verbreitet – Beschlussanträge bereits im Ladungsschreiben vollständig ausformuliert werden. Der Verwalter kann dann diese – vorläufigen – Beschlüsse bereits unmittelbar vor der Versammlung in die Beschluss-Sammlung eintragen. Erfolgen in der Versammlung Korrekturen bzw. Modifikationen mit Blick auf die Beschlussanträge, muss der Verwalter lediglich entsprechend korrigieren.

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