Leitsatz

Abberufung des Verwaltungsbeirats

 

Normenkette

§§ 29, 43 WEG

 

Kommentar

  1. Ein Antrag auf gerichtliche Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats ist ohne vorherige Anrufung der Wohnungseigentümerversammlung dann zulässig, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein entsprechender Antrag nicht die erforderliche Mehrheit finden und abgelehnt werden dürfte. In einem solchen Fall wäre eine Beschlussfassung eine unnötige Förmelei, sodass ein Gericht auch ohne vorherige Befassung der Eigentümerversammlung angerufen werden kann.
  2. Die vorliegende Sache musste zu weiteren Tatsachenfeststellungen hinsichtlich eines wichtigen Abberufungsgrunds der Mitglieder des Verwaltungsbeirats an das LG zurückverwiesen werden.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 28.09.2006, 32 Wx 115/06, ZMR 12/2006, 962

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