Alexander C. Blankenstein, Michael Keuter
Abdichtungsbahn
Die Abdichtung eines Gebäudes, wie auch die Isolierschichten, Wärmedämmung, tragende Bauteile etc. sind zwingender Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.
Abflussrohre
Abflussrohre, Abflussleitungen und Abwasserkanäle sind als Hauptleitungen Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Dies auch dann, wenn sie als Hauptrohre durch Bereiche des Sondereigentums führen.
Abluftanlage
s. Abzugsanlage, s. Abzugshaube
Abrechnungen (zurückliegende)
Jahresabrechnungen gehören zu den Verwaltungsunterlagen und sind damit Bestandteile des Gemeinschaftseigentums. Ausgenommen sind in diesem Fall handschriftliche Vermerke des Verwalters.
Abschlusstüren (Wohnung)
Abschlusstüren, egal ob Haus- oder Wohnungsabschlusstüren, sind Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.
Absperrpfosten (Parkplatz)
Absperrpfosten sind, weil fest mit dem Grund und Boden verbunden, Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.
Absperrventil
Ein Absperrventil, das der Strangabsperrung eines gesamten Strangs oder Teilbereichs eines Gebäudes dient, ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Dies selbst dann, wenn es sich im Bereich des Sondereigentums befindet, da es dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller oder einiger Wohnungseigentümer dient.
Ein Absperrventil, welches der Absperrung lediglich einer Wohneinheit dient, ist Bestandteil des Sondereigentums.
Abstellplatz (Fahrzeug)
s. Stellplatz
Abstellplatz (Waschmaschine)
Der Abstellplatz für eine Waschmaschine im Bereich des gemeinschaftlichen Waschkellers ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Es können jedoch Sondernutzungsrechte und Kostentragungsvereinbarungen vereinbart werden.
Abwasserhebeanlage
s. Hebeanlage
Abwasserleitung
Abwasserleitungen gehören zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes und stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen. Das gilt auch dann, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient. Zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz gehören die Leitungen bis zu der ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit.
Abzugsanlage (dient lediglich einer Teileigentumseinheit, z. B. Restaurant)
Eine Einrichtung zum ausschließlichen Gebrauch eines Sonder- oder Teileigentümers ist Sondereigentum.
Abzugshaube
Armaturen, Sanitärartikel und sonstige Badezimmer- oder Kücheninstallationen, die sich innerhalb eines Sonder- oder Teileigentums befinden, gehören zum Zubehör der Wohnung und sind deswegen Bestandteil des Sondereigentums.
Alarmanlage (Haus)
Eine Alarmanlage, die der Absicherung der Gebäudehülle oder bestimmter Bereiche der gemeinschaftlichen Anlagen (z. B. Tiefgarage) dient, ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.
Alarmanlage (Wohnung)
Eine Alarmanlage, die lediglich der Absicherung bzw. Überwachung einer Wohn- oder Teileigentumseinheit dient, ist als Zubehör zu klassifizieren und deswegen Bestandteil des Sondereigentums.
Anstrich (Fassade)
Der Fassadenanstrich eines Gebäudes sowie Isolierschichten, Wärmedämmung, Außenputz etc. sind zwingender Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Dies gilt analog für Balkonunterseiten, Brüstungen (außen) etc.
Antenne
Die gemeinschaftliche Antennenanlage, die dem Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen dient, ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.
Armaturen (Waschküche)
Armaturen an einem Waschbecken, die sich in einem gemeinschaftlichen Waschraum oder sonstigen gemeinschaftlichen Raum befinden, sind Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.
Armaturen (Wohnung)
Armaturen, Sanitärartikel und sonstige Badezimmer- oder Kücheninstallationen, die sich innerhalb eines Sonder- oder Teileigentums befinden, gehören zum Zubehör der Wohnung und sind Bestandteil des Sondereigentums.
Attika
Die Attika als fester Bestandt...