Die Attika als fester Bestandteil der Dachkonstruktion und der äußeren Gebäudehülle ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums, auch wenn sich die Attika im Bereich eines Sondereigentums (z. B. Dachgarten) befindet.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge