Die Bodenisolierung eines Balkons ist zwingend Gemeinschaftseigentum. Es entspricht h. M., dass die Isolierungen von Dächern, Terrassen, Balkonen und Loggien zwingend Gemeinschaftseigentum im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG sind, da sie die konstruktiven Teile des Gebäudes gegen Durchfeuchtung schützen sollen und daher für den Bestand des Gebäudes erforderlich sind.[1]

[1] BayObLG, Beschluss v. 6.11.1986, BReg 2 Z 98/86, WuM 1987 S. 91; BeckOK WEG/Leidner, 51. Ed. 1.1.2023, WEG § 5 Rn. 46.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge