Eine der Beheizung eines Gebäudes dienende Heizungsanlage gehört zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes im Sinne von § 94 Abs. 2 BGB. Ein Blockheizkraftwerk ist somit Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[1]

[1] LG Itzehoe, Urteil v. 12.4.2011, 11 S 31/10; Bärmann/Pick/Baer, 20. Aufl. 2020, WEG § 5 Rn. 12B.

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