Wohnungsabschlusstüren einschließlich Zarge, Verschluss und Klinke sind in der Regel bis auf den Innenanstrich Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[1]

[1] Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 7. Aufl. 2022, § 3 Rn. 59a; Sondereigentum nach Vereinbarung: OLG Düsseldorf, Beschluss v. 4.1.2002, 3 Wx 293/01, NZM 2002 S. 571.

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