Bei einer von der Gemeinschaft beschlossenen und installierten Ladeinfrastruktur dürfte es darauf ankommen, ob gemeinschaftliche Ladestationen eingerichtet werden, die von allen Wohnungseigentümern genutzt werden können (dann gemeinschaftliches Eigentum) oder nur einzelne im Sondereigentum bzw. Miteigentum nach Bruchteilen stehende Stellplätze versorgt werden (dann ggf. Sondereigentum nach Abzweigung von der Hauptleitung).[1]

[1] Vgl. Burgmair, Ladestationen für Elektrofahrzeuge in der Wohnungseigentumsanlage, ZWE 2018, 237.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge