Resultieren Mieteinnahmen aus der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, stellt dies eine Verwaltungsmaßnahme dar. Insoweit sind die Mieteinnahmen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähigem Verband zugeordnet. Bei Mieteinnahmen handelt es sich um Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums.

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