Der Innenanstrich des Balkons berührt weder die äußere Ansicht noch handelt es sich um einen wesentlichen Teil des Bauwerks. Der Innenanstrich des Balkons wird daher in der Regel Bestandteil des Sondereigentums sein.[1]

[1] BayObLG, Beschluss v. 8.9.1988, BReg 2 Z 55/87; KG Berlin, Beschluss v. 14.11.1988, 24 W 2933/88; weitergehend Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Auflage, Rn. 81.

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