Ein Kinderspielplatz dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch und ist wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[1]

[1] AG Andernach, Urteil v. 30.10.2008, 60 C 417/08 WEG; BayObLG, Beschluss v. 25.6.1998, 2Z BR 10/98, ZMR 1998 S. 647 (zur Beschlusskompetenz bei Abriss einer Kinderschaukel).

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