Auch im Sondereigentum montierte Rauchwarnmelder sind dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet, wenn sie aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angeschafft worden sind.[1] Beschließen die Wohnungseigentümer auf Grundlage einer landesrechtlichen Vorschrift den einheitlichen Einbau und die einheitliche Wartung von Rauchwarnmeldern in der gesamten Wohnanlage, betrifft das auch die Einbeziehung von Wohnungen, in denen Wohnungseigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben.[2]

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