Die Hauseingangstür steht im Gemeinschaftseigentum[1]. Untrennbar damit verbunden ist das Schloss (Schließzylinder), welches somit ebenfalls Bestandteil des Gemeinschaftseigentums ist.[2]

[2] Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 7. Aufl. 2022, § 3 Rn. 59a.

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