Eine nichttragende Mauer im Bereich eines Sonder- oder Teileigentums ist Bestandteil des Sondereigentums. Diese darf nach Belieben beseitigt oder verändert werden.[1]

Zu nichttragenden Holzbau- oder Trockenbauwänden s. Trennwand.

[1] Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 5 Rn. 50 (Innenwand).

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