(1) 1Der Abfallvermeidung dient regelmäßig das Bauen im Bestand. 2Für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen ist auf eine Konstruktion und Materialauswahl zu achten, die nach dem Ende ihrer Nutzungsphase einen abfallarmen Rückbau der baulichen Anlage und bei dennoch anfallenden Abfällen deren vorrangig hochwertige, schadlose Verwertung ermöglicht. 3Vorrangig zum Einsatz gelangen sollen Baustoffe aus der stofflichen Verwertung von Bauabfällen. 4Bei Errichtung, Änderung und Abbruch baulicher Anlagen ist sicherzustellen, dass Abfälle vorrangig vermieden, anfallende Abfälle vorrangig stofflich verwertet und bei besserer Umweltverträglichkeit ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.

 

(2) 1Bevor über Abbruchmaßnahmen bei einer baulichen Anlage entschieden wird, soll eine Bestandsaufnahme weiter verwendbare und verwertbare Gebäudeanteile erkunden und dies ermöglichen. 2Für die verschiedenen Gebäudebestandteile ist anzustreben, geeignete Anteile möglichst weiter zu verwenden und entstehende Abfälle hinsichtlich Gefährlichkeit und Menge zu verringern (selektiver Rückbau). 3Bei baulichen Anlagen soll vor dem Beginn von Abbruchmaßnahmen eine Vorerkundung zur Schadstoffbelastung unter Berücksichtigung der Nutzungs- und Bauhistorie des Gebäudes durchgeführt werden (Vorerkundung). 4Diese ist der zuständigen unteren Abfallwirtschaftsbehörde mitsamt einer Dokumentation zu anfallenden und vermiedenen Abfällen ein Monat vor Beginn der Abbruchmaßnahme auf Verlangen zu übermitteln (Rückbau- und Entsorgungskonzept).

 

(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 stehen unter dem Vorbehalt technischer Möglichkeit und wirtschaftlicher Zumutbarkeit.

[1] § 22 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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