(1)[2] 1Die Kosten der Überwachung zur Einhaltung ihrer Pflichten sind den Betreibern von Anlagen, in denen Abfälle erzeugt, behandelt oder entsorgt werden, aufzuerlegen. 2Dies gilt ebenfalls, wenn diese Anlagen stillgelegt sind und für die Kosten von notwendigen Sachverständigen oder sachverständigen Stellen. 3Die überwachte Person trägt auch die Kosten für die Ermittlungen, wenn unbefugt gehandelt wurde, insbesondere Auflagen oder Anordnungen nicht erfüllt wurden, oder sich dies als Ergebnis von Maßnahmen der Überwachung herausstellt. 4Zu den Kosten gehören auch diejenigen für die Gefahren- und Schadensermittlung, Sicherstellung von Abfällen oder Fahrzeugen und die Ermittlung von Verantwortlichen.

Vom 03.07.2014 bis 09.07.2024:

(1) 1Die überwachte Person trägt die Kosten für die Ermittlungen, wenn unbefugt gehandelt wurde, insbesondere Auflagen oder Anordnungen nicht erfüllt wurden, oder sich dies als Ergebnis von Maßnahmen der Überwachung herausstellt. 2Zu den Kosten gehören auch diejenigen für die Gefahren- und Schadensermittlung, Sicherstellung von Abfällen oder Fahrzeugen und die Ermittlung von Verantwortlichen.

 

(3)[3] Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Mindestvergütungen für Fremdprüfungen zur Überwachung von Abfallbeseitigungsanlagen regeln.

 

(4)[4] Durch die Absätze 1 und 3 wird das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt

 

(2) Auf die Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher untereinander findet § 24 Absatz 3Anwendung.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[2] Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[3] Abs. 3 eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[4] Abs. 4 eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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