(1) 1Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. 2Die §§ 13 bis 15 und 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und aufgrund von § 13 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend.

 

(2) 1Die zuständigen Behörden können für Verdachtsflächen und schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes Erhebungen durchführen und Kataster erstellen. 2§ 29 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.

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