(1) 1Unbeschadet der in Absatz 3 genannten Pflichten sind die für Abfallwirtschaft und Bodenschutz zuständigen Behörden befugt, Angaben eines Unternehmens oder behördliche Erkenntnisse über die von einem Betrieb verursachten Umweltauswirkungen oder die von diesem erzeugten Abfälle zu veröffentlichen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Information der Allgemeinheit erfordern und aus diesen Angaben oder Erkenntnissen keine Rückschlüsse auf Geheimnisse gezogen werden können, an deren Schutz der Betroffene ein überwiegendes berechtigtes Interesse besitzt. 2Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Angaben oder Erkenntnissen nach Satz 1 ist der Betroffene anzuhören. 3§ 27 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die für Abfallwirtschaft und Bodenschutz zuständigen Behörden sowie die Entsorgungsträger im Sinne der des § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind befugt, Warnungen, Hinweise und Empfehlungen für umweltgerechtes Verhalten auszusprechen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.
(3) 1Die für Bodenschutz zuständigen Behörden sind befugt, Informationen zu festgestellten Altlasten zu veröffentlichen. 2Die Veröffentlichung von Informationen über festgestellte Altlasten gilt als im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls liegend. 3Vor der Veröffentlichung ist der Betroffene zu informieren, ausgenommen bei Gefahr im Verzug. 4Zu den Informationen über festgestellte Altlasten gehört auch die Lage des betroffenen Grundstücks. 5Namen, Adressen und Kontaktdaten Betroffener dürfen nicht veröffentlicht werden. 6Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) werden durch die Sätze 1, 2 und 4 eingeschränkt.
(4) 1Zur Kommunikation und Datenbereitstellung sollen elektronische Medien genutzt werden. 2Zum Zwecke des harmonisierten Vollzugs kann die oberste Abfallwirtschaftsbehörde auch die Verwendung einheitlicher elektronischer Datenverarbeitungssysteme vorgeben.
(5 [Bis 30.06.2024: 3] ) Unterrichtungs-, Beratungs- und Berichtspflichten sowie Auskunfts-, Akteneinsichts- und sonstige Informationszugangsrechte nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die Befugnis zur Veröffentlichung von Informationen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls bleiben unberührt.