(1) Betreiber folgender Anlagen haben einen betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen:
1. |
Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zum Lagern oder Ablagern von Abfällen; |
3. |
ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur chemischen oder physikalischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,50 Tonnen je Stunde; |
4. |
ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung von Abfällen aus Krankenhäusern; |
5. |
ortsfeste Anlagen zum Lagern oder Behandeln von Autowracks mit einem Betriebsgelände von mehr als 4 000 Quadratmetern. |
(2) 1Betreiber folgender Anlagen haben einen betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen:
1. |
Schmelzanlagen für Aluminium und Magnesium; |
2. |
Fabriken oder Fabrikationsanlagen, in denen folgende Stoffe hergestellt werden:
|
3. |
Anlagen zur Verarbeitung von Farb- und Anstrichmitteln, soweit sie mit Naßabscheidern ausgerüstet sind; |
4. |
Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl, Erdölerzeugnissen, Altöl oder Schmieröl; |
5. |
Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Metalloberflächen durch Galvanisieren, Härten, Ätzen oder Beizen; |
6. |
Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Kunststoffoberflächen durch Galvanisieren, Ätzen oder Beizen; |
7. |
Krankenhäuser und Kliniken. |
2Satz 1 gilt nicht für Anlagen, in denen Abfälle des § 2 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes nicht anfallen.
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