Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen alle Abfälle aus privaten Haushaltungen den Städten, Gemeinden und Kreisen überlassen werden. Das Gleiche gilt für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, soweit es sich um Abfälle zur Beseitigung handelt.

2.1 Haushaltsabfälle

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG müssen private Haushaltungen alle Abfälle den nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG entsorgungspflichtigen Städten, Gemeinden und Kreisen unabhängig davon überlassen, ob die Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, gemischt sind oder getrennt gehalten werden. Private Haushalte sind nicht befugt, mit der Entsorgung ihrer Haushaltsabfälle Dritte zu beauftragen.[1]

 
Achtung

Kompostierbare Bio-Abfälle

Eine Verwertung eigener Abfälle (Eigenverwertung) kommt für private Haushaltungen nur auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken in Betracht (§ 17 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz KrWG). Die Zulässigkeit der Eigenverwertung von Haushaltsabfällen und damit eine gesetzliche Befreiung von der abfallrechtlichen Überlassungspflicht kommt somit nur für Haus- und Grundbesitzer infrage, die ihre Küchen- und Gartenabfälle auf dem eigenen Grundstück kompostieren.

 
Wichtig

Duldungspflichten

Soweit die abfallrechtliche Überlassungspflicht reicht, sind Haus- und Grundbesitzer verpflichtet, das Aufstellen von Abfallbehältern auf ihren Grundstücken und das Betreten ihrer Grundstücke zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG).

2.2 Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle

Im Gegensatz zur umfassenden Überlassungspflicht bei Haushaltsabfällen sind die Besitzer von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG lediglich zur Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, soweit sie die Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen.

 
Achtung

Behälterbenutzungspflicht

Wenn hausmüllähnliche Gewerbeabfälle anfallen, sind die Abfallbesitzer nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 7 Satz 4 GewAbfV verpflichtet, zu deren Beseitigung die von den Städten, Gemeinden und Kreisen zur Verfügung gestellten Abfallbehälter zu nutzen.[1] Diese Behälternutzungspflicht entfällt nach Gerichtsmeinung dann, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass keine derartigen Beseitigungsabfälle anfallen.[2]

[1] OVG Saarland, Urteil v. 26.2.2015, 2 A 488/13

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