Anschluss- und Überlassungszwang: Keine Selbstentsorgung
Soweit die Überlassungspflicht reicht, ist die Beseitigung von Abfällen durch Haus- und Grundbesitzer selbst verboten. Ein Abfallbesitzer kann sich deshalb auch nicht mit dem Argument seiner Überlassungspflicht entziehen, dass er seine Abfälle selbst zu einer Entsorgungsanlage bringt.
Ebenso wenig hilft der Einwand eines Haus- und Grundbesitzers, dass auf seinem Wohngrundstück kein Abfall anfällt, weil dies nach Auffassung der Gerichte der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht.
Schließlich sind private Haushaltungen auch nicht befugt, verwertbare Bestandteile ihres Hausmülls, wie etwa Altpapier, einer privaten Entsorgungsfirma zu überlassen, es sei denn, diese wird im Auftrag oder mit Erlaubnis eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers tätig.