Bei der Festlegung der Müllabfuhrgebühren hat der kommunale Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Bemessung der Gebühr nach der Menge des jeweils entsorgten Abfalls wäre am gerechtesten, weil damit auf die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Müllabfuhr abgestellt würde (Wirklichkeitsmaßstab).

Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass die Gebühren für die Abfallentsorgung wie auch andere Gebühren nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab berechnet werden können, weil die Bemessung nach den Kosten des jeweils tatsächlich zur Entsorgung überlassenen Abfalls praktisch kaum durchführbar, jedenfalls aber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommen in Anwendung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs neben mengen- oder gewichtsorientierten auch personen-, haushalts- oder grundstücksbezogene Gebührenmaßstäbe in Betracht.

Entscheidet sich der kommunale Satzungsgeber etwa bei der Grundgebühr für einen grundstücksbezogenen Gebührenmaßstab, so ist dessen Rechtfertigung nach Auffassung des Gerichts darin zu sehen, dass mit ihr die Kosten für die Inanspruchnahme des Fuhrparks und der Betriebsbereitschaft der kommunalen Müllabfuhr abgegolten werden sollen.[1] Immerhin muss jedes einzelne Grundstück unabhängig von der Menge des dort anfallenden Abfalls mit den Müllfahrzeugen zwecks Leerung der Abfallbehälter angefahren werden.

 
Praxis-Beispiel

Übliches Gebührenmodell

Das übliche Gebührenmodell ist so gestaltet, dass sich die Gesamtgebühr wie folgt zusammensetzt:

Grundgebühr (zur Deckung der Vorhaltekosten der Müllabfuhr) + Behältergebühr (gestaffelt nach Behältervolumen) = Gesamtgebühr.

[1] So BVerwG, Urteil v. 20.12.2000, 11 C 7.00, NVwZ 2002 S. 199.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?