(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, alle an Bord befindlichen Abfälle von Schiffen ordnungsgemäß vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen.

 

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Fahrt zum nächsten Anlaufhafen fortsetzen, ohne die Abfälle von Schiffen zu entladen, wenn

 

1.

aus der Voranmeldung von Abfällen nach § 35 Abs. 1 oder aus den Angaben, die an Bord von Schiffen, die nach § 39 Abs. 1 bis 3 der Pflicht zur Voranmeldung nach § 35 Abs. 1 nicht unterliegen, verfügbar sind, hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und für die auf der Fahrt zum nächsten Anlaufhafen voraussichtlich anfallenden Abfälle vorhanden ist, oder

 

2.

das Schiff weniger als 24 Stunden oder bei widrigen Witterungsbedingungen ankert

und im nächsten Anlaufhafen die Entladung der an Bord befindlichen Abfälle von Schiffen gewährleistet ist. 2Die örtlich zuständige Hafenbehörde verständigt im Fall der Fortsetzung der Fahrt ohne Entladung der an Bord befindlichen Abfälle unverzüglich die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Hafenbehörde.

 

(3) 1Nach der Entladung in eine Hafenauffangeinrichtung ist der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung verpflichtet, das Formular gemäß Anlage 4 wahrheitsgemäß und genau auszufüllen und der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer mittels diesem eine Abfallabgabebescheinigung auszustellen und unverzüglich bereitzustellen. 2Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer übermittelt die Angaben aus der Abfallabgabebescheinigung vor dem Auslaufen des Schiffes oder spätestens unverzüglich nach Eingang der Abfallabgabebescheinigung auf elektronischem Wege an das "National Single Window — NSW". 3Sie oder er ist verpflichtet, die Abfallabgabebescheinigung zwei Jahre an Bord aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

 

(4) 1Der Betreiber einer Umschlaganlage ist verpflichtet, alle Ladungsrückstände zu übernehmen, die bei der Restentleerung eines Ladetanks nach Betätigung des Restentleerungssystems oder bei der Restentleerung eines Laderaums nach dessen Ausfegen angefallen sind, sowie alle Ladungsreste, die an Deck des Schiffes nach Beendigung des Umschlags zusammengefegt worden sind. 2Sofern in einer Anlage des MARPOL-Übereinkommens 73/78 ein Auswaschen des Ladetanks oder Laderaums gefordert wird, bevor das Schiff den Hafen verlässt, hat der Betreiber der Umschlaganlage das angefallene Waschwasser zu übernehmen. 3Absatz 3 gilt entsprechend.

 

(5) Der Schiffsbetreiber oder seine Vertreterin oder sein Vertreter hat die Entladung von Abfällen von Schiffen, deren Entladung nach § 35 Abs. 1 angemeldet wurde oder die zuständige Behörde nach § 37 Abs. 4 angeordnet hat, dadurch zu unterstützen, dass eine notwendige Beauftragung einer Hafenauffangeinrichtung rechtzeitig erfolgt, um eine unnötige Verzögerung zu vermeiden.

 

(6) 1Alle Abfälle müssen getrennt erfasst werden. 2Passiv gefischte Abfälle sind als solche von anderen Abfällen getrennt zu erfassen.

 

(7) Der Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen auf Schiffen ist im Hafen nicht gestattet.

[1] § 36 geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes und Änderung von Verordnungen. Anzuwenden ab 30.03.2022.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge