(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 35 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unanfechtbar festgestellten Planes notwendig ist.

 

(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

 

(3) Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

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