(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Abfallentsorgung durch Satzung. 2Die Satzung muss insbesondere Vorschriften darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten, welche Abfälle getrennt zu halten und in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. 3In der Satzung kann geregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist.

 

(2) Die Satzung kann nach § 17 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Anschluss- und Benutzungszwang nach § 11 des Kommunalverfassungsgesetzes vorschreiben.

 

(3) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können Anordnungen im Einzelfall erlassen, um die Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen, und diese Anordnungen zwangsweise durchsetzen. 2§ 47 Abs. 2 bis 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend; aufgrund dieser Bestimmung kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

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